Vorstellung des Systems und der wichtigsten Funktionen sowie Durchführung einer Beispielausschreibung
Durchführung mehrstufiger Verfahren mit DTVP

Von neuen Wahlfreiheiten und Begrifflichkeiten

Bereits ein erster Blick in die §§ 8 ff. UVgO zeigt, dass die Regelungen zu den Verfahrensarten grundlegend überarbeitet worden sind. Aus der Freihändigen Vergabe wurde die Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO) und ein Direktkauf ist künftig bis 1.000 EUR möglich (§ 14 UVgO). Die Neuerungen der UVgO gehen jedoch weit über bloße Namensänderungen und die Anhebung von Wertgrenzen hinaus.

Nach § 8 Abs. 2 UVgO steht es Auftraggebern frei zwischen einer Öffentlichen Ausschreibung und einer beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb zu wählen. Im Falle der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen wird die Wahlfreiheit auf die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb erweitert (§ 49 Abs. 1 UVgO).

Sofern einer der Tatbestände des § 8 Abs. 4 Ziff. 1 bis 17 UVgO vorliegt, können Auftraggeber zudem zwischen der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb wählen. Entscheidet sich der Auftraggeber für eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb, steht dem Auftraggeber frei, die Unternehmen entweder zur Abgabe eines Erstangebots oder aber unmittelbar, d.h. ohne die Einreichung eines Erstangebots, zur Teilnahme an Verhandlungen aufzufordern. Im letztgenannten Fall ist es Auftraggebern mithin möglich, die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung im Dialog mit den Unternehmen auszugestalten. In den Fällen des § 8 Abs. 4 Nrn. 9 bis 14 UVgO darf sogar nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert werden.

In Anlehnung an die Regelungen der VgV ist auch bei der Verhandlungsvergabe wenigstens eine Verhandlungsrunde durchzuführen. Auf die Durchführung einer Verhandlungsrunde darf nur dann verzichtet werden, wenn Auftraggeber sich die unmittelbare Zuschlagserteilung in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots vorbehalten haben (§ 12 Abs. 4 UVgO). Ferner sind Auftraggeber verpflichtet, die Bieter über den Abschluss der Verhandlungen zu unterrichten und zur Abgabe eines finalen Angebots („Best and Final Offer“) aufzufordern (sog. Last Call).

Abschließend ist hervorzuheben, dass der Anwendungsbereich der Verhandlungsvergabe mit und ohne Teilnahmewettbewerb erweitert wurde. Hiernach ist die Verhandlungsvergabe nunmehr auch zulässig, wenn etwa der Auftrag konzeptionelle und innovative Lösungen umfasst (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 UVgO) oder eine vorteilhafte Gelegenheit absehbar zu einer wirtschaftlicheren Beschaffung führt, als dies bei Durchführung einer Öffentlichen oder Beschränkten Ausschreibung der Fall wäre (§ 8 Abs. 4 Nr. 14 UVgO). Im Unterschied zu den Regelungen der VgV ist der Fall der „vorteilhaften Gelegenheit“ somit nicht an die Geschäftsaufgabe des Lieferanten geknüpft. Soweit die wirtschaftlichen Vorteile für den Auftraggeber erheblich sind und eine ausreichende Markterkundung durchgeführt und vor allem hinreichend dokumentiert wurde, können künftig auch Rabattaktionen Anlass für die Wahl der Verhandlungsvergabe sein.

 

von Dr. Christian-David Wagner, Fachanwalt für Vergaberecht

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In diesem kostenfreien Webinar für Auftraggeber steigen wir in unsere Lösung ein und demonstrieren Ihnen, wie Sie mehrstufige Verfahren mithilfe des Deutschen Vergabeportals durchführen können.

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Diese Veranstaltung richtet sich an:
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