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Lieferketten-Compliance im Vergabeverfahren

Das Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten (LkSG, auch bekannt als Sorgfaltspflichtengesetz, Lieferkettengesetz) tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Ab dann droht Unternehmen bei Verstoß gegen das Gesetz der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren. Grund genug, sich schon heute mit den Regelungen auseinanderzusetzen und sich bestmöglich vorzubereiten.

Was regelt das Sorgfaltspflichtengesetz?

Das Gesetz soll Menschenrechte und Umwelt in einer globalisierten Wirtschaft schützen. Es verpflichtet daher Unternehmen mit Hauptsitz in Deutschland dazu, Verantwortung dafür zu übernehmen, dass Menschenrechte und Umweltstandards in der gesamten Lieferkette geachtet werden. Erfährt ein Unternehmen von Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette, muss es zwar nicht direkt die Geschäftsbeziehung beenden. Vielmehr sollen die beteiligten Unternehmen in einen brancheninternen Dialog treten und gemeinsam zu einer Lösung gelangen.

Je nach Grad ihrer konkreten Einflussmöglichkeit müssen Unternehmen dazu die folgenden Sorgfaltspflichten beachten:

  • Risikomanagement einrichten und Risikoanalyse durchführen
  • Grundsatzerklärung zur unternehmerischen Menschenrechtsstrategie verabschieden
  • Präventionsmaßnahmen verankern – sowohl im eigenen Geschäftsbereich als auch gegenüber unmittelbaren Zulieferern
  • bei festgestellten Rechtsverstößen unverzüglich Abhilfemaßnahmen ergreifen
  • Beschwerdeverfahren für Rechtsverstöße einrichten
  • Erfüllung der Sorgfaltspflichten dokumentieren und öffentlich darüber berichten.

Unternehmen sind nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zum Erfolg verpflichtet. Das heißt, sie müssen mit ihren Maßnahmen nicht sämtliche Menschenrechtsverletzungen in der Lieferkette verhindern. Wohl aber müssen sie sich darum bemühen, dieses Ziel zu erreichen, und zu diesem Zweck angemessene und zumutbare Maßnahmen ergreifen. Bei der Bewertung, was angemessen und zumutbar ist, spielen die Schwere der (potenziellen) Menschenrechtsverletzung, die Risikowahrscheinlichkeit und die Art der Geschäftstätigkeit eine maßgebliche Rolle. Unternehmen, die ihre Sorgfaltsplichten missachten, riskieren ein Bußgeld – und den Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Für wen gilt das Gesetz?

Im ersten Schritt gilt das Sorgfaltspflichtengesetz ab 1. Januar 2023 für Unternehmen mit über 3.000 Beschäftigten. Ab 1. Januar 2024 werden auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten zur Einhaltung des Gesetzes verpflichtet.

Wie wirkt sich das Sorgfaltspflichtengesetz auf Vergabeverfahren aus?

Schon in den vergangenen Jahren haben ökologische und soziale Aspekte bei der öffentlichen Beschaffung immer mehr an Bedeutung gewonnen, vgl. nur § 97 Abs. 3 GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Zu nennen sind etwa die Beachtung von Tarifverträgen, die Gleichstellung von Mann und Frau, die Verhinderung von Kinderarbeit u.v.m. Das Lieferkettengesetz fügt sich hier ein. Es ermöglicht dem jeweiligen öffentlichen Auftraggeber, nach seinem Ermessen Unternehmen für bis zu drei Jahre vom Vergabeverfahren auszuschließen, wenn diese gegen ihre Sorgfaltspflichten in der Lieferkette verstoßen haben und deswegen mit einem Bußgeld von mindestens EUR 175.000 belegt wurden. Je nach Verstoß gelten höhere Schwellenbeträge. Einzelheiten dazu ergeben sich aus § 22 LkSG:

„§ 22 Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge

(1) Von der Teilnahme an einem Verfahren über die Vergabe eines Liefer-, Bau- oder Dienstleistungsauftrags der in den §§ 99 und 100 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen genannten Auftraggeber sollen Unternehmen bis zur nachgewiesenen Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ausgeschlossen werden, die wegen eines rechtskräftig festgestellten Verstoßes nach § 24 Absatz 1 mit einer Geldbuße nach Maßgabe von Absatz 2 belegt worden sind. Der Ausschluss nach Satz 1 darf nur innerhalb eines angemessenen Zeitraums von bis zu drei Jahren erfolgen.

(2) Ein Ausschluss nach Absatz 1 setzt einen rechtskräftig festgestellten Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens einhundertfünfundsiebzigtausend Euro voraus. Abweichend von Satz 1 wird

1. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens eine Million fünfhunderttausend Euro,

2. in den Fällen des § 24 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens zwei Millionen Euro und

3. in den Fällen des § 24 Absatz 3 ein rechtskräftig festgestellter Verstoß mit einer Geldbuße von wenigstens 0,35 Prozent des durchschnittlichen Jahresumsatzes vorausgesetzt.

(3) Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist der Bewerber zu hören.“

Der mit einem entsprechenden Bußgeld belegte Verstoß gegen das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz wird zudem in das Wettbewerbsregister aufgenommen. Der Eintrag wird nach drei Jahren automatisch gelöscht. Das betroffene Unternehmen hat aber bereits vorher die Möglichkeit, im Selbstreinigungsverfahren die Löschung herbeizuführen, § 8 WRegG (Wettbewerbsregistergesetz).

Was ist für Unternehmen jetzt zu tun?

Nachhaltige Kriterien wie die Einhaltung von Menschenrechten und Umweltstandards gewinnen auch bei der öffentlichen Vergabe immer mehr an Bedeutung. Nicht nur der deutsche Gesetzgeber hat die Zeichen der Zeit erkannt, auch die EU plant eine Regelung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten entlang globaler Lieferketten.

Stellen Sie Ihr Unternehmen schon jetzt rechtssicher auf und vermeiden Sie durch eine effiziente Lieferketten-Compliance Bußgelder und den Ausschluss vom Vergabeverfahren. Wie das gelingt, erfahren Sie im Praxisleitfaden Supply Chain Compliance.

von Marieke Stöcker-Pritz, LL.M., Reguvis Fachmedien GmbH

Bildquelle:Fotolia

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