VO: | SektVO | Vergabeart: | Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Frage 1:
Bei der "Verpflichtung" von Unternehmen (Ressourcengeber) im Rahmen einer Eignungsleihe sollen die Unternehmen in Vordruck 01 Teil 2 ERKLÄRUNG ZUR EIGNUNGSLEIHE aufgeführt werden. Auf Seite 1 "Angaben der übernommenen Leistungsbestandteile" sollen entsprechend die durch den Ressourcengeber zu erbringenden Leistungsbestandteile aufgeführt werden. Was meinen Sie auf Seite 1 mit "Angabe der vom Nachunternehmer ( Ressourcengeber??) erfüllten Eignungsanforderungen". Wir würden hier einen Zusammenhang zur "Angabe der übernommenen Leistungsbestandteile" sehen. Wir bitten um Aufklärung.
Antwort:
Mit dem Ressourcengeber im Rahmen der Eignungsleihe sind Nachunternehmer gemeint, die herangezogen werden, um Eignungskriterien zu erfüllen, die der Bewerber alleine nicht erfüllen könnte. Die Zeile "Angabe der vom Nachunternehmer erfüllten Eignungsanforderungen" bezieht sich auf den Fall, dass Mindestkriterien durch den Nachunternehmer (Ressourcengeber) und gerade nicht durch den Bewerber erfüllt werden sollen. In der Zeile "Angabe der übernommenen Leistungsbestandteile" sollen demgegenüber diejenigen Leistungsbestandteile des Auftrags eingetragen werden, die nicht der Bieter selbst erbringt, sondern der Ressourcengeber. Davon unbenommen bleibt die bloße Möglichkeit Unterauftragnehmer einzusetzen. Eine solche Angabe erfolgt im Angebotswettbewerb.
Frage 2:
Ist es richtig, dass der Bieter für jedes Unternehmen (Ressourcengeber) keine separate Haftungserklärung abgeben muss, wenn der Bieter die TSM-Qualifikation und die Anforderungen aus dem Versicherungsschutz erfüllt? Ist unsere Annahme richtig? Wir bitten um Aufklärung.
Antwort:
Das ist richtig. Eine Haftungserklärung des Ressourcengebers und Bieters muss im vorliegenden Verfahren nur dann abgegeben werden, wenn der Ressourcengeber und nicht der Bieter allein den Nachweis des Bestehens der ausreichenden Versicherungssummen erbringt.
Frage 3:
Der Bieter gibt eine eigene EIGNUNGSERKLÄRUNG mit der Erfüllung von Teil I und Teil II ab. Ist unsere Annahme richtig? Wir bitten um Aufklärung.
Antwort:
Das ist richtig.
Frage 4:
Jedes Unternehmen (Ressourcengeber) gibt ebenfalls eine EIGNUNGSERKLÄRUNG ab (allerdings nur TEIL I) und verdeutlicht durch das Setzen von Kreuze auf Seite 2, dass Ausschlussgründe noch §§123 und 124 GWB nicht vorliegen. Die Ressourcengeber müssen keine weiteren Angaben in der EIGNUNGSERKLÄRUNG machen, sondern diese nur noch unterschreiben. Ist unsere Annahme richtig? Wir bitten um Aufklärung
Antwort:
Das ist richtig. Die Ressourcengeber müssen nur dann weitere Angaben in der Eignungserklärung machen, wenn sie die betreffenden Eignungskriterien für den Bieter im Rahmen der Eignungsleihe erfüllen sollen.
Frage 5:
In der Vergabeunterlage A Verfahrensbedingungen mit Leistungsbeschreibung auf Seite 8 unter dem Punkt Allgemeine technische Betriebsführung haben Sie in Punkt i) folgende Leistung: Angebotserstellung an die Wasserkunden für Hausanschlüsse. Nach unserem Verständnis handelt es sich bei dieser Leistung um eine Aufgabe aus der Kaufmännischen Betriebsführung. Soll der Bieter tatsächlich Kundendaten in ein extra zu schaffendes Kundensystem für den Auftraggeber übernehmen und Angebote im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers erstellen? Oder soll der Bieter Informationen für die Angebotserstellung für Hausanschlüsse an den Auftraggeber übermitteln, dieser erstellt dann Angebote für Hausanschlüsse aus dem eigenen, vorhandenen Abrechnungssystem. Wir bitten um Aufklärung
Antwort:
Im Rahmen dieser Leistung soll der Bieter Informationen für die Angebotserstellung für die Hausanschlüsse an den Auftraggeber übermitteln. Der Auftraggeber erstellt basierend auf den Informationen selber die Angebote. Mit Aufforderung zur Angebotsabgabe werden wir diesen Punkt in den Vergabeunterlagen konkretisieren.
Frage 6:
In der Vergabeunterlage A Verfahrensbedingungen mit Leistungsbeschreibung steht unter Punkt 1.3 Weitere auftragsrelevante Informationen der Punkt Migration. Inwiefern müssen Daten (Kundendaten, Zählerdaten) migriert werden? Wir gehen davon aus, dass KEINE Daten durch den Bieter übernommen werden müssen und in ein extra zu schaffendes Kundensystem beim Bieter übernommen werden müssen. Wir bitten um Aufklärung
Antwort:
Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass keine Daten migriert werden müssen. Sofern im Laufe der Betriebsführung Daten migriert werden müssen, gibt der Auftraggeber die Daten in einer Excel-Tabelle weiter.
Frage 7:
In der Vergabeunterlage A Verfahrensbedingungen mit Leistungsbeschreibung findet sich unter Sonstiges folgende Aussage: Neue Wasserkunden erhalten eine Bestätigung ihrer Anmeldung mit Kundennummer vom Betriebsführer. Wir halten das für eine Leistung der kaufmännische Betriebsführung. Wir gehen nicht davon aus, dass wir Daten in ein extra zu schaffendes Kundensystem übernehmen müssen. Wir bitten um Aufklärung
Antwort:
Neue Wasserkunden erhalten eine Bestätigung ihrer Anmeldung mit Kundennummer vom Auftraggeber. Der Betriebsführer muss diese Leistung nicht übernehmen. Mit Aufforderung zur Angebotsabgabe werden wir diesen Punkt in den Vergabeunterlagen konkretisieren.
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Nachricht:
Frage 1:
Im Teilnahmeantrag (Vordruck 1) fordern Sie im Rahmen der Eignungsleihe die Abgabe einer Eignungserklärung des Ressourcengebers und stellen dafür Vordruck 02 zur Verfügung. Um welchen Vordruck handelt es sich?
Antwort:
Mit dem Vordruck 02 (Eignungserklärung des Ressourcengebers) ist der den Vergabeunterlagen beigefügte Vordruck 02 - Eignungserklärung gemeint.
Frage 2:
Bitte erläutern Sie folgenden Satz aus der Haftungserklärung aus Vordruck 01: "gesamtschuldnerisch für sämtliche Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem geschlossenen Vertrag haften". Bedeutet dass, dass mögliche Ressourcengeber im Rahmen der Eignungsleihe auch gegenüber dem Auftraggeber haftbar sind?
Antwort:
Der Ressourcengeber haftet gesamtschuldnerisch mit dem Bewerber gegenüber dem Auftraggeber, wenn er dem Bewerber seine Kapazitäten zum Nachweis der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Nachweis des Bestehens einer Betriebshaftpflichtversicherung in ausreichender Höhe) im Rahmen der Eignungsleihe zur Verfügung stellt. Die Haftung des Ressourcengebers beschränkt sich dabei auf den Umfang der Eignungsleihe. Stellt der Ressourcengeber seine Kapazitäten hingegen zum Nachweis der TSM-Zertifizierung oder der vergleichbaren Referenzen zur Verfügung (technische und berufliche Leistungsfähigkeit), haftet er nicht gegenüber dem Auftraggeber, sondern nur gegenüber dem Bewerber.
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