Technische Universität Berlin - Generalplanungsleistungen - Instandsetzung eines B...
VO: VgV Vergabeart:   Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bewerberinformation vom 30.01.2025 - Teil 2 Datum: 30.01.2025 - 12:41 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne informieren wir Sie über die Beantwortung einer weiteren eingegangenen Bewerberfrage.

Frage:

"Können Angaben zur Höhe der einzelnen Kostengruppen (KG 300, 400, 500) gemacht werden?"

Antwort:

Auf Seite 8 der bereits zur Verfügung gestellten Anlage 3_geprüftes Bedarfsprogramm erhalten Sie Informationen zu den bislang ermittelten Baukosten je Kostengruppen.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Karbe
Rechtsanwalt | Counsel
Lange & Partner Rechtsanwälte
Im Auftrag der TU Berlin

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Betreff: Bewerberinformation vom 30.01.2025 Datum: 30.01.2025 - 12:24 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

gerne informieren wir Sie über die Beantwortung von eingegangenen Bewerberfragen.

Frage 1:

"Gemäß des Eignungskriteriums "Technische Leistungsfähigkeit" ist für die Teilnahme der Nachweis von drei Referenzprojekten im Bereich Generalplanungsleistungen zur Sanierung eines Verwaltungs-, Büro- oder Wohngebäudes oder eines vergleichbaren Bauvorhabens erforderlich. Die Referenzen müssen die Leistungsbilder Objektplanung und Technische Ausrüstung umfassen.
In diesem Zusammenhang möchten wir anfragen, ob der Nachweis dieser Referenzen durch eine Eignungsleihe eines TGA-Planers möglich ist. Dieser war in Generalplanungsteams für Projekte vergleichbarer Komplexität tätig, jedoch nicht federführend."

Antwort zu Frage 1:

Für den Nachweis von drei vergleichbaren Referenzen ist es möglich, dass ein Bewerber für das Leistungsbild Objektplanung oder Technische Ausrüstung mit einem Nachunternehmer oder im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft zusammengearbeitet hat, den er dafür auch als Eignungsverleiher benennen sollte. Der Bewerber selbst muss dann jedoch, als Generalplaner agiert haben. Es würde auch ausreichen, wenn als Eignungsverleiher ein Planungsbüro für Objektplanung oder Technische Ausrüstung benannt wird, welches in dem Referenzprojekt selbst als Generalplaner aufgetreten ist. Dagegen würde es nicht ausreichen, für eine Referenz ein Planungsbüro für die Objektplanung oder Technische Ausrüstung als Eignungsverleiher zu benennen, welcher lediglich als Nachunternehmen in einem Generalplanungsauftrag mitgewirkt hat, ohne selbst als Generalplaner agiert zu haben.

Frage 2:

"Wir beziehen uns auf die Mindestanforderungen für Referenzen. Hier gibt es die zeitliche Einschränkung "Beginn der Leistungsausführung darf nicht vor dem 1.1.2019 liegen". Wir bitten Sie diese Aussage zu präzisieren. Ist bei der Leistungsausführung der Planungsbeginn oder der Beginn der Bauausführung gemeint?"

Antwort zu Frage 2:

Der Beginn der Planungsleistungen darf nicht vor dem 01.01.2019 liegen. Bitte beachten Sie aber auch den Hinweis, dass die Referenzen nicht zwingend abgeschlossen sein müssen. Für Referenzen, die noch nicht abgeschlossen sind, muss der bislang erbrachte Leistungszeitraum jedoch mindestens 12 Monate betragen.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Karbe
Rechtsanwalt | Counsel
Lange & Partner Rechtsanwälte
Im Auftrag der TU Berlin

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Betreff: Bewerberinformation vom 29.01.2025 - Teil 2 Datum: 29.01.2025 - 10:53 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit benachrichtigen wir Sie über die Beantwortung einer eingegangenen Bewerberfrage sowie über den Austausch der Vergabeunterlage "Bewerbungsbogen".

Frage:

"Im Zusammenhang mit den Referenzanforderungen zur Nachweisführung der technischen Leistungsfähigkeit bitten wir um Klarstellung bezüglich des Begriffs - ähnlicher Komplexität - . Die Anforderungen beziehen sich auf Generalplanungsleistungen für den Neubau eines Verwaltungs-, Büro- oder Wohngebäudes oder "ähnlicher Komplexität" und umfassen die Leistungsbilder Objektplanung und Technische Ausrüstung.

Daher stellen wir folgende Frage:
Können auch Referenzen mit einer höheren Komplexität eingereicht werden, und werden diese im Rahmen der Bewertung als gleichwertig berücksichtigt?"

Antwort:

Referenzprojekte mit höherer Komplexität werden als gleichwertig angesehen, da der Bewerber dadurch seine technische Leistungsfähigkeit ebenfalls ausreichend nachweisen kann. In diesem Zuge weisen wir auf einen redaktionellen Fehler in den Vergabeunterlagen hin. Ein Vergleichsmerkmal an die Mindestanforderungen gemäß der Auftragsbekanntmachung sowie der Eignungsbewertungsmatrix an die geforderten Referenzen ist folgende: "Generalplanungsleistungen zur Sanierung eines Verwaltungs-, Büro- oder Wohngebäudes oder ähnlicher Komplexität mit den Leistungsbildern Objektplanung und Technische Ausrüstung". Im Bewerbungsbogen sind fälschlicherweise Generalplanungsleistungen für einen Neubau benannt. Der Bewerbungsbogen wurde korrigiert und ausgetauscht. Bitte berücksichtigen Sie die Fassung des Bewerbungsbogens mit Stand vom 29.01.2025 (Dateiname: Bewerbungsbogen_Version 2).

Mit freundlichen Grüßen
Karl Karbe
Rechtsanwalt
Lange & Partner Rechtsanwälte
i. A. der TU Berlin

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Betreff: Bewerberinformation vom 29.01.2025 - Teil 1 Datum: 29.01.2025 - 10:26 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit benachrichtigen wir Sie über die Beantwortung eingegangener Bewerberfragen.

Frage 1:

"In den Unterlagen sind keine Nachunternehmererklärungen vorhanden. Sollen diese als Eigenerklärungen erstellt werden?"

Antwort zu Frage 1:

Sollte ein Nachunternehmer als Eignungsleihe eingesetzt werden, ist dafür Anlage 2 des Bewerberbogens zu berücksichtigen. Sollte beabsichtigt sein, einen Nachunternehmer für die Leistungsberbrigung einzusetzen, ist Anlage 3 des Bewerbogens auszufüllen. Eine Verpflichtungserklärung der einzusetzenden Nachunternehmen ist erst in der Angebotsphase erforderlich.

Frage 2:
"Sind keine Referenzen der Nachunternehmer (TWP, TGA, Freianlagen, Bauphysik) verlangt?"

Antwort zu Frage 2:

Nein, es sind keine Referenzen für Nachunternehmen erforderlich, außer wenn Sie als Eignungsleihen für die geforderten Referenzanforderungen eingesetzt werden sollen.

Mit freundlichen Grüßen
Karl Karbe
Rechtsanwalt
Lange & Partner Rechtsanwälte
i. A. der TU Berlin

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