VO: | VgV | Vergabeart: | Nicht offener Planungswettbewerb (Bewerbungsphase) | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichte folgende Frage:
"Sehr geehrte Damen und Herren,
verstehen wir es richtig, dass die Beteiligung von einem Landschaftsarchitekt in der Wettbewerbsphase zwingend notwenig ist, dieser aber in der Bewerbungsphase noch nicht zu benennen ist? Wird der Landschaftsarchitekt separat beauftragt oder muss er als Nachunternehmer auftreten?"
Antwort:
Der zwingend am Wettbewerb zu beteiligende Landschaftsarchitekt ist in der Verfassererklärung namentlich zu benennen, welche in verschlossenem Umschlag mit der Wettbewerbsarbeit einzureichen ist.
Wenn er als Unterauftragnehmer auftreten soll, ist die Leistung der Freianlagenplanung in der Anlage 2 aufzuführen und mit der Bewerbung einzureichen. Eine separate Beauftragung ist möglich. Dazu wurde bereits eine Frage beantwortet.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Scheer
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichten folgende Fragen:
1. Sind getrennte Verträge für die beiden Objektplanungen (Gebäude und Freiraum) denkbar? Um hohe Risiken nicht auf die mit einem deutlich kleineren Part betrauten Landschaftsarchitekturbüros zu übertragen, wäre eine Trennung der Verträge mit koordinierten Zielen und einer entsprechend fixierten Synchronität der Leistungserbringung fair.
2. Von welchen anrechenbaren Kosten ist für die Objektplanung Freianlagen auszugehen (KG500)?
3. Wann soll die Umsetzung des Vorhabens erfolgen?
Antwort:
zu 1. Ja.
zu 2. Für die Kostengruppe 500 wurden vorläufig 840.336,13 EUR (netto) Anrechenbare Kosten angenommen.
3. Der Vertragsschluss ist voraussichtlich für frühestens Ende September geplant, sodass im Anschluss eine Bearbeitung beginnen soll.
Mit freundlichen Grüßen
i.A. Bianca Rodenberg
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
uns erreichte folgende Nachricht:
"Gemäß der Auslobung (250212_2443_WB_Osloß_Bewerberbogen, Punkt 3.3.4) ist für das abgeschlossene Referenzprojekt nur "Grundschule/Schule/Bildungsstätte/Kindertagesstätte" als zulässige Nutzungsart vorgeschrieben.
Für die Vergleichbarkeit von Referenzobjekten ist es aber gemäß § 75 (5) VgV ausdrücklich unerheblich, ob sie dieselbe Nutzungsart vorweisen. Vielmehr muss die Planungsleistung als solche vergleichbar sein, so dass andere Aspekte herangezogen werden müssen.
Sachbezogen ist z.B. die Bezugnahme auf eine bestimmte Honorarzone, die Bau- oder Honorarkosten oder ggf. allgemeinere, übergreifende Festlegungen der Nutzung oder Typologie.
Auch eine Reduzierung der Leistungsphasen bei gleicher Nutzungsart wäre möglich, weil die wesentlichen funktionalen und gestalterischen Fragestellungen in den Leistungsphasen 2 - 4 beantwortet werden.
Wir sehen in der zu engen Festlegung der Nutzungsarten für Referenzen auch einen Widerspruch zu § 122 Abs. 4 GWB, § 31 Abs. 1 VgV, sowie § 75 Abs. 4 VgV.
Die vom Auslober genannten Anforderungen schränken den Wettbewerb unangemessen ein und benachteiligen insbesondere kleinere und mittlere Unternehmen sowie Berufsanfänger.
Wir bitten daher, die Eignungskriterien für die Referenzen anzupassen und in ein angemessenes Verhältnis zur Planungsaufgabe zu setzen."
Antwort:
Für das geforderte Referenzprojekt wird anstatt der Nutzungsart eine Honorarzone III als Mindestkriterium gefordert. Dazu erfolgt eine Änderungsbekanntmachung.
Entsprechend angepasste Bewerbungsformulare werden zur Verfügung gestellt.
Mit freundlichen Grüßen
Katharina Scheer
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