Open House Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlich...
VO: VgV Vergabeart:   Offenes Verfahren Status: Veröffentlicht

Kommunikation

Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.
Betreff: Bieterfragen Datum: 30.11.2023 - 10:06 Uhr

Nachricht:

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu unserem Open-House-Verfahren haben wir Bieterfragen erhalten, die wir Ihnen, nebst unseren Antworten, ebenfalls zur Verfügung stellen möchten, da sie für Ihre Entscheidung über eine Teilnahme relevant sein können.


Frage: Welches spezifische Ziel wird mit der Heilkundeübertragung verfolgt?

Ziel des Modellvorhabens ist die Erprobung der Wahrnehmung von bisher ärztlichen Tätigkeiten, die eine selbständige und eigenverantwortliche Ausübung von Heilkunde beinhalten, durch Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz (Präambel Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d Sozialgesetzbuch V -Rahmenvertrag-, Präambel Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V in Bayern -Bayern-Vertrag-, § 1 Bayern-Vertrag).
Ergänzend ergeben sich daraus weitere Ziele:
- Erprobung der interprofessionellen Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegefachkraft
- Entwicklung von interprofessionellen Standards für eine Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegefachkraft
- Verbesserung der ambulanten ärztlichen Versorgung insbesondere in ländlichen Regionen
- Im Hinblick auf ein patientenzentriertes Versorgungsmanagement eine gestufte, qualitätsoptimierte und interdisziplinäre Versorgung
- Eine leitliniengerechte und qualitätsorientierte Versorgung
- Vermeidung schwerer Krankheitsverläufe bzw. Komplikationen
- Förderung der Gesundheitskompetenz der teilnehmenden Versicherten insbesondere zur Bewältigung ihrer krankheitsbedingt schwierigen Lebenssituation
- Förderung der Zusammenarbeit zwischen Arzt und Pflegefachkraft



Frage: Wie grenzt sich die Wundversorgung im Rahmen der Heilkundeübertragung von spezialisierten Einrichtungen, spezialisierten Pflegediensten, spezialisierten Pflegediensten mit geeigneten Räumlichkeiten und vor allem gegenüber Home Care ab?

(Spezialisierte) Pflegedienste und spezialisierte Einrichtungen erbringen Leistungen der Häuslichen Krankenpflege gemäß § 37 SGB V. Durch Modellvorhaben gemäß § 64d SGB V in Verbindung mit § 63 3c SGB V werden jedoch ärztlichen Tätigkeiten übertragen. Diese sind nicht mit delegierbaren Maßnahmen der häuslichen Krankenpflege zu verwechseln. Die Anlage 1 zum Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGV listet die übertragbaren Tätigkeiten auf. Darunter finden sich Tätigkeiten, die von Pflegefachpersonen im Rahmen der delegierbaren häuslichen Krankenpflege nicht übernommen werden dürfen (z.B. venöse Blutentnahme sowie Bewertung von Laborwerten und Ableitung/Veranlassung/Empfehlung von entsprechenden Maßnahmen).


Frage: Sind die Inhalte und der Umfang der Ausbildung bereits definiert? Dies kann ich aus § 14 Pflegeberufegesetz nicht entnehmen

Grundlage für den Erwerb der Zusatzqualifikation sind die standardisierten Module, die die Fachkommission nach § 53 PflBG gemäß § 14 Absatz 4 PflBG entwickelt hat. Weiteres können sie der Internetpräsenz der Fachkommission BIBB / Module entnehmen (sh. § 4 Rahmenvertrag).


Frage: Müssen diese Ausbildung alle Mitarbeiter absolvieren, oder nur die Leitung der Einrichtung, oder die Leitung des "Pflegedienstes"?

Die Übertragung ärztlicher Tätigkeiten kann nur auf speziell qualifizierte Pflegefachpersonen vorgenommen werden. Die Pflegefachperson, die die ärztliche Tätigkeit nach Übertragung übernimmt, muss die Qualifizierung absolviert haben. Die Qualifizierung muss zudem erfolgreich mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen worden sein und muss nachgewiesen werden. D.h. alle Pflegefachpersonen, die eine Übernahme ärztlicher Tätigkeiten anstreben, benötigen die Zusatzqualifikation (§ 2 Abs. 2 Rahmenvertrag).


Frage: Wer trägt die Kosten der Ausbildung?

Für die Vermittlung erweiterter Kompetenzen gemäß § 14 PflBG gilt das Finanzierungsverfahren für die berufliche Ausbildung nach § 26 ff. PflBG. Demnach erfolgt die Finanzierung der Pflegeschulen aus dem Pflegeausbildungsfonds.


Frage: Muss mit jedem Haus- bzw. Facharzt, von welchem man Patienten versorgt, ein Kooperationsvertrag geschlossen werden?

Der Kooperationsvertrag wird direkt zwischen dem teilnehmenden Arzt/der Ärztegemeinschaft und dem teilnehmenden pflegerischen Leistungserbringer (Pflegeeinrichtung/ambulanter Pflegedienst/Arztpraxis) für eine oder mehrere spezialisierte Pflegefachperson oder Pflegefachpersonen geschlossen. Nehmen mehrere Ärzte/Arztgemeinschaften teil, müssen mehrere Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden (§§ 1 Abs. 2, 7, 9 Abs. 8 Bayern-Vertrag).


Frage: Dürfen Pflegekräfte im Rahmen des Modellvorhabens Rezepte für Verbandmittel ausstellen?

Erstverordnungen erforderlicher Maßnahmen der Krankenbehandlung (beispielsweise für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege) werden durch Ärztinnen und Ärzte ausgestellt. Folgeverordnungen können durch die Pflegefachperson mit Zusatzqualifikation gemäß § 14 PflBG ausgestellt werden (§ 4 Abs. 3 Rahmenvertrag, § 7 Abs. 9 Bayern-Vertrag).


Frage: Wie ist das Vorhalten von Verbandmaterial in der Einrichtung geregelt (Sprechstundenbedarf?)?

Der Rahmenvertrag zur verpflichtenden Durchführung von Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGV V berührt Regelungen zum Sprechstundenbedarf für Pflegefachkräfte nicht. Daher ändert sich an bestehenden Regelungen zum Sprechstundenbedarf für Vertragsärzte nichts.


Frage: Dürfen Pflegekräfte im Rahmen des Modellvorhabens HKP Formulare ausfüllen? Wenn ja Erstverordnungen, oder Folgeverordnungen, oder beides?

Erstverordnungen erforderlicher Maßnahmen der Krankenbehandlung (beispielsweise für Verband-, Heil- und Hilfsmittel, häusliche Krankenpflege) werden durch Ärztinnen und Ärzte ausgestellt. Folgeverordnungen können durch die Pflegefachperson mit Zusatzqualifikation gemäß § 14 PflBG ausgestellt werden (§ 4 Abs. 3 Rahmenvertrag, § 7 Abs. 9 Bayern-Vertrag).


Frage: Wird die Vergütung zusätzlich zur aktuellen Vergütung bezahlt, oder ausschließlich die angegebene Vergütung?

Bei der Vergütung handelt es sich um eine Vergütung der Leistungen im Zusammenhang mit den übertragenen ärztlichen Tätigkeiten, die zusätzlich abgerechnet werden kann.


Frage: Wie werden Investitionskosten abgedeckt? Erfahrungsgemäß müssen die Systeme zur Dokumentation und Abrechnung auf das Modellvorhaben angepasst werden. Im Rahmen der Anpassung für spezialisierte Einrichtungen mussten wir knapp 200.000,00 EUR dafür aufwenden.

Eine Investitionskostenpauschale gibt es nicht. Es ist jedoch eine Aufwandspauschale für Dokumentation der Behandlung insbesondere für die Evaluation und zur Qualitätssicherung insbesondere Versorgungssteuerung im Rahmen der Evaluation in der Vergütung enthalten (§ 10 Abs. 1 i.V.m. Anlage 7 Bayern-Vertrag).


Frage: Der nun veröffentliche Open House Vertrag zur Durchführung eines Modellvorhabens zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten nach § 64d SGB V auf Pflegefachpersonen mit einer Zusatzqualifikation nach § 14 Pflegeberufegesetz zur Versorgung chronischer und schwer heilender Wunden besteht für die Regionen München, Würzburg, Kempten (Allgäu) und Amberg-Sulzbach. Gibt es eine Möglichkeit als Träger teilzunehmen auch in dem Falle, dass man in einer anderen Region vertreten ist?

Nach § 4 des ausgeschriebenen Vertrages gilt der Versorgungsvertrag für alle Versicherte der vertragsschließenden Krankenkassen, die in München, Würzburg, Kempten (Allgäu) oder Amberg-Sulzbach wohnhaft sind oder dort ihren medizinischen Versorgungsschwerpunkt haben und denen eine Teilnahme durch einen Vertragspartner am Modellvorhaben - Arzt oder einer Pflegefachperson, empfohlen wurde.

Nach § 7 Abs. 1 des o.g. Vertrages kommen folgende Leistungserbringer infrage:

a) a) Ärztliche Leistungserbringer:
Zugelassene und angestellte Ärzte, welche gemäß § 73 Abs. 1a SGB V an der hausärztlichen Versorgung teilnehmen, mit Ausnahme von § 73 Abs. 1a Nr. 2 SGB V (Kinderärzte)

b) b) Pflegerische Leistungserbringer
- - nach § 71 Abs. 2 SGB XI und § 132a Abs. 4 SGB V zugelassene ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen mit Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz
- - Bei nach Buchstabe a) angestellte Pflegefachpersonen nach § 14 Pflegeberufegesetz

Die Voraussetzungen der Teilnahme von pflegerischen Leistungserbringern richten sich jedoch nicht nach deren Standort. Es wäre daher ggf. vorstellbar, dass Sie, sofern ihr Netzwerk in eine der Modellregionen reicht, dennoch Vertragspartner werden könnten. Es könnte z.B. durchaus sein, dass ein Arzt, zu dem Sie Kontakte pflegen und der Versicherte betreut, die in einer der Modellregionen wohnen/deren medizinischer Versorgungsschwerpunkt in dieser Modellregion liegt, am Modellvorhaben teilnimmt und mit Ihnen als pflegerischer Leistungserbringer zusammenarbeitet.


Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Freundliche Grüße
Elke Prinz

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