Fortsetzung zu 5.1.6 Allgemeine Informationen / Zusätzliche Informationen (Es handelt sich hier um kein zusätzliches Eignungskriterium. Die Beschreibung wird an dieser Stelle lediglich als Fortsetzung zu 5.1.6 Allgemeine Informationen / Zusätzliche Informationen ergänzt. Es handelt sich hierbei um die Objektiven Teilnahmeregeln):
(3) NACHWEIS DER EIGNUNG MITTELS EIGNUNGSLEIHE UND EINSATZ VON UNTERAUFTRAGNEHMERN
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(a) ALLGEMEINES
Ein Bewerber/eine Bewerbergemeinschaft kann sich zum Nachweis der Eignung in Bezug auf die wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "II" beginnen) oder die technische und berufliche Leistungsfähigkeit (vgl. Ziffer 5.1.9 - Kriterien, die mit "III" beginnen) auf andere Unternehmen stützen, ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen diesem Unternehmen und dem Bewerber/Mitgliedern einer Bewerbergemeinschaft/der Bewerbergemeinschaft bestehenden Verbindungen (Eignungsleihe). Diese Unternehmen gelten als "Eignungsverleiher".
Es wird darauf hingewiesen, dass ein anderes Unternehmen nicht nur ein selbständiges, von dem Bewerber/einem Mitglied einer Bewerbergemeinschaft/der Bewerbergemeinschaft rechtlich verschiedenes Unternehmen sein kann, sondern hierunter auch ein jeweils konzernverbundenes/-angehöriges Unternehmen zu verstehen ist. Auch selbstständig tätige Freiberufler - die nicht Mitarbeiter des Bewerbers sind - und die als Fachkräfte verbindlich zugesagt werden, sind Eignungsverleiher.
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(b) BENENNUNG VON EIGNUGNSVERLEIHERN
Falls eine Eignungsleihe erfolgt, muss durch den Bewerber / das bevollmächtigte Mitglied einer Bewerbergemeinschaft der Eignungsverleiher bezeichnet werden. Es ist zudem erforderlich, dass bezeichnet wird, in Bezug auf welches Eignungskriterium die Eignungsleihe erfolgt.
Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, I.9 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden.
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(c) BENENNUNG VON UNTERAUFTRAGNEHMER UND BEZEICHNUNG DER VORGESEHENEN TÄTIGKEITEN
Für den Fall des Einsatzes von Unterauftragnehmern ist erforderlich:
- Der Bewerber/der Bevollmächtigte einer Bewerbergemeinschaft hat anzugeben, ob und für welche Tätigkeiten im Auftragsfall beabsichtigt ist, Unterauftragnehmer einzusetzen.
- Unterauftragnehmer sind - soweit bereits bekannt -einschließlich der von ihnen zu erbringenden Tätigkeiten im Teilnahmeformular zu benennen.
Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL G, I.9 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden.
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(d) VERPFLICHTUNGSERKLÄRUNG VON EIGNUNGSVERLEIHERN
Für den Fall der Eignungsleihe ist nachzuweisen, dass dem Bewerber / der Bewerbergemeinschaft die erforderlichen Mittel des Eignungsverleihers tatsächlich zur Verfügung stehen werden, indem eine entsprechende Verpflichtungserklärung des Eignungsverleihers vorgelegt wird.
Stützt sich ein Bewerber oder eine Bewerbergemeinschaft zum Nachweis der erforderlichen wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines anderen Unternehmens, so wird eine gemeinsame Haftung des Bewerbers oder der Bewerbergemeinschaft und des anderen Unternehmens (Eignungsverleiher) für die Auftragsausführung entsprechend dem Umfang der Eignungsleihe gefordert.
Für die vorstehenden Angaben und Erklärungen ist der VORDRUCK IN TEIL I, I.10 DES TEILNAHMEFORMULARS zu verwenden.
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II) OBJEKTIVE TEILNAHMEKRITERIEN, INSBES. AUSSCHLUSSGRÜNDE
Neben Eignungskriterien werden in Bezug auf eine Teilnahme am Vergabeverfahren objektive Teilnahmekriterien (einschließlich möglicher Ausschlussgründe) geprüft. Diese sowie die hierfür erforderlichen Erklärungen und Angaben sind einzeln unter Ziffer 5.1.9 I.1 bis I.11 aufgeführt.
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III) AUSWAHLKRITERIEN ZWECKS AUSWAHL DER BEWERBER FÜR DIE 2. STUFE (ANGEBOTS- UND VERHANDLUNGSPHASE) DES VERFAHRENS
Es werden höchstens fünf Bewerber zur Angebotsabgabe aufgefordert, die sich durch den Nachweis ihrer Eignung anhand der Eignungskriterien, einschließlich Mindeststandards (vgl. Ziffer 5.1.9) qualifiziert haben. Sollten weniger als fünf Bewerber die Erfüllung der Eignungskriterien, einschließlich Mindeststandards nachgewiesen haben, wird Vergabeverfahren auch mit weniger als fünf Bewerbern auf Stufe 2 fortgesetzt.
Sollten mehr als fünf Bewerber die Erfüllung der Eignungskriterien, einschließlich der Mindeststandards nachgewiesen haben, erfolgt die Auswahl /Begrenzung der Bewerber, die für die 2. Stufe zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, aufgrund nachfolgender Auswahlmethodik:
(1) Es werden gemäß der Auswahlkriterien unter Ziffer 5.1.9 dieser EU-Auftragsbekanntmachung insgesamt maximal 100 Punkte je Teilnahmeantrag / Bewerber vergeben.
(2) Anhand der erreichten Punktzahl wird eine Rangordnung festgelegt. Bei Punktgleichheit teilen sich mehrere Bewerber einen Rang.
(3) Bei der Auswahl für die 2. Stufe des Verfahrens (Angebotsaufforderung) werden nur die fünf Bewerber auf den höchsten Rängen berücksichtigt. Durch Punktgleichheit auf einem der ersten vier Ränge kann es somit dazu kommen, dass Bewerber auf Rang zwei, drei, vier oder fünf nicht mehr berücksichtigt werden.
(4) Kommt es durch Punktgleichheit auf einem der ersten fünf Ränge dazu, dass der letzte zu berücksichtigende Rang mehrmals vergeben wird und würde dadurch die Höchstzahl von fünf auszuwählenden Bewerbern überschritten, werden nur diejenigen Bewerber des letzten Ranges (bis zum Erreichen der Höchstzahl von fünf Bewerbern) berücksichtigt, bei denen die gemäß Kriterium 5.1.9, III.6 c) (1) zugesagte Fachkraft Bauoberleitung die längste Berufserfahrung aufweist.