VO: | VgV | Vergabeart: | Offenes Verfahren | Status: | Veröffentlicht |
Kommunikation
Es liegen folgende Nachrichten der Vergabestelle vor.Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieteranfrage wurde gestellt, die als Rüge gewertet und nach Prüfung zurückgewiesen wurde:
Frage:
Wir weisen darauf hin, dass eine Forderung zur namentlichen Benennung des Personals vergaberechtlich unzulässig ist.
Dem OLG Düsseldorf zufolge (Beschluss vom 12.06.2019-Verg 52/18) kann vom Bieter nicht erwartet werden, die für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Mitarbeiter bereits mit dem Angebot abzugeben. Daher bitten wir Sie hier Abhilfe zu schaffen und auf die namentliche Benennung des Personals zu verzichten.
Antwort:
Dem kann aus folgenden Gründen nicht entsprochen werden:
Die Eignung des Bieters, insb. der Umstand, dass er zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen in der Lage ist, muss im Zeitpunkt der Vergabeentscheidung geklärt sein und in diesem Zeitpunkt bejaht werden können.
Gefordert ist mit der Angebotsabgabe gem. Ziff. 3.1 VVB 631 EU die Bekanntgabe des Namens und berufliche Qualifikation des vorgesehenen Heimleiters.
Gem. Ziff. 3.2 VVB 631 ist die Eignung der Mitarbeiter nur auf gesonderte Anforderung der Vergabestelle mittels Dritterklärung nachzuweisen. Unter Verweis auf § 5 des Vertrages ist der Bieter verpflichtet, ausschließlich Personal einzusetzen, das die persönliche Zuverlässigkeit besitzt. Die Angabe bezüglich dieses Personals im Übrigen bleibt damit dem gesonderten Verlangen zu einem späteren Zeitpunkt vorbehalten.
Soweit in der Ted-Veröffentlichung sowie der Bekanntgabe im Vergabeportal DTVP in den Allgemeinen Informationen der pauschale Verweis auf die Erforderlichkeit der Bekanntgabe von Namen und beruflichen Qualifikation des eingesetzten Personals zum Zeitpunkt der Angebotsgabe aufgeführt sind, wird klargestellt, dass aus technischen Gründen hier eine Unterscheidung zwischen dem Erfordernis bzgl. des Heimleiters (z.Z. der Angebotsabgabe) und des übrigen Personals (nur auf gesonderte Anforderung) nicht möglich ist. Es gilt der in beiden Bekanntgabeportalen enthaltene Verweis auf die konkreten Ausschreibungsunterlagen, somit auf die in VVB 631 enthaltene Differenzierung.
Die von Ihnen zit. Entscheidung führt aus: "Der Auftragnehmer muss, sofern sich der öffentliche Auftraggeber nicht in der Bekanntmachung einen anderen Zeitpunkt vorbehält, in der Regel erst zum Zeitpunkt der Leistungserbringung, über die eignungsrelevanten Mittel verfügen und das benötigte Personal einstellen. (...)" (OLG Düsseldorf, 12.6.19, Verg 52/18 unter Ziff. 2 b(1)) und legt Ausnahmetatbestände dar.
Der namentliche und berufliche Qualifikationsnachweis des Heimleiters zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe sowie ggf. ein Nachweis der Zuverlässigkeit des weiteren Personals auf gesonderte Anforderung ist zur Prüfung der Eignung , konkret der beruflichen Leistungsfähigkeit (§ 122 Abs. 2 GWB iVm § 46 Abs. 3 VgV) des Bieters, zwingend erforderlich und zulässig. Bei der Betreibung einer Gemeinschaftsunterkunft handelt es sich um Dienstleistungen in einem sehr sensiblen Bereich, für die nicht jedermann geeignet ist, auf dem Arbeitsmarkt nur eine begrenzte Anzahl an geeigneten Mitarbeitern zur Verfügung steht und deshalb nicht ohne weiteres von einer jederzeitigen Verfügbarkeit ausgegangen werden kann. Es ist daher - rechtssprechungskonform - ausdrücklich in der Auftragsbekanntmachung ein entsprechender Nachweis mit Angebotsabgabe (Heimleiter) sowie - nur - auf gesondertes Verlangen (übriges Personal) vorbehalten worden.
Die Rüge ist daher zurückzuweisen.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
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Nachricht:
Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Bieterfrage wurde gestellt und wird wie folgt beantwortet:
Frage:
Ist es möglich, im Rahmen der Ausschreibung die Unterkunft in der Werkstraße 209 zu besichtigen?
Antwort:
Ein Ortstermin zur Besichtigung der Gemeinschaftsunterkunft Werkstraße 209 wird nicht angeboten. Alle relevanten Informationen für die Erstellung eines Angebotes sind in den Vergabeunterlagen enthalten.
Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag
Zentrale Vergabestelle
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
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