Vorteile PQ-Verfahren für Unternehmen
Teil 2: Welche Vorteile hat das PQ-Verfahren für Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes
Wer kennt das nicht, die Abgabefrist für ein öffentliches Vergabeverfahren ist fast abgelaufen, das Angebot wurde erstellt, doch dann fehlen noch die benötigten Nachweise gemäß § 6a VOB/A.
Wohl dem, der eine Präqualifikation nach VOB nachweisen kann, da ihm dieses nicht passieren kann.
Das PQ-Verfahren bietet den Unternehmen eine große Anzahl an Vorteilen gegenüber der Erbringung von Einzelnachweisen bei der öffentlichen Auftragsvergabe.
- Reduktion von Arbeits- und Kostenaufwand, da die verschiedenen Einzelnachweise nur noch bei einer Stelle eingereicht werden müssen.
- Die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen wird erheblich erleichtert und Fehlerquellen können vermieden werden, da nur gültige und auf Plausibilität geprüfte Unterlagen genutzt werden.
- Die PQ-Stelle informiert die Unternehmen rechtzeitig über die zu aktualisierenden Unterlagen, d.h. die Unterlagen liegen bei Ausschreibungen immer aktuell vor.
- Das Vertrauensverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer wächst, eine Präqualifikation nach VOB bestätigt die Seriosität und Leistungsfähigkeit eines Unternehmens.
- Die Präqualifikation sichert Marktchancen und die Aufmerksamkeit von Vergabestellen, diese sprechen bei beschränkten Ausschreibungen und freihändigen Vergabeverfahren präqualifizierte Unternehmen verstärkt an.
- Für Generalunternehmen entfällt die Generalunternehmerhaftung, wenn sie Nachunternehmen einsetzen, die eine Präqualifikation nach VOB vorweisen können.
Unternehmen des Bauhaupt- und Baunebengewerbes, die sich präqualifizieren lassen möchten, müssen drei abgeschlossene Geschäftsjahre nachweisen, in denen Bautätigkeiten erfolgt sind. Der Hintergrund für diese Voraussetzung ist, dass die Unternehmen ihre Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit über einen gewissen Zeitraum (mind. drei Jahre) nachweisen.
Der Ablauf des PQ-Verfahrens
Unternehmen, die sich für das PQ-Verfahren interessieren, reichen bei einer der PQ-Stellen einen entsprechenden Antrag ein. Mit dem Antrag geben die Unternehmen an, für welche Leistungsbereiche, d.h. Bautätigkeiten sie die Präqualifikation nach VOB beantragen möchten.
Die Leistungsbereiche, für die eine Präqualifikation beantragt werden kann, sind z.B. aus den Gebieten Hochbau, Innenausbau, Tiefbau und Verkehrswegebau. Es werden alle in der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) aufgeführten Bauleistungen abgedeckt und noch weitere, die darin nicht berücksichtigt wurden.
Mit dem Antrag reichen die Unternehmen die für die Durchführung des PQ-Verfahrens notwendigen Nachweise ein. Die PQ-Stelle prüft die eingereichten Nachweise und fordert eventuell fehlende Unterlagen oder Erläuterungen zu unplausiblen Nachweisen nach.
Die nachfolgenden Unterlagen sind in aktueller Form für eine positive Präqualifikationsbescheinigung erforderlich:
- Gewerbeanmeldung/-ummeldung
- Handelsregisterauszug (alternativ. Eigenerklärung gemäß PQ-Leitlinie)
- Berufsregister: HWK/IHK
- Freistellungsbescheinigung des Finanzamts gemäß § 48 b Abs. 1 Satz 1 des EStG
- Qualifizierte Unbedenklichkeitsbescheinigung der Berufsgenossenschaft mit Angabe der Lohnsummen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Sozialkasse (alternativ Nachweis einer Innungsmitgliedschaft oder Negativbescheinigung einer Sozialkasse)
- Mindestens drei Referenzen für jeden beantragten Leistungsbereich
- (Es wird nur das Formblatt 444, das Formblatt des PQ-Vereins oder das Formblatt der jeweiligen PQ-Stelle verwendet. Eigene Referenzblätter dürfen nicht verwendet werden.)
Darüber hinaus müssen die Unternehmen die in Anlage 1 der Leitlinie zur Durchführung eines Präqualifizierungsverfahrens aufgeführten Eigenerklärungen einreichen. Mit diesen Eigenerklärungen, bestätigen die Unternehmen z.B. ihre Liquidität, Umsätze im Baugewerbe, Anzahl der Mitarbeiter und dass sie sich nicht in einem Selbstreinigungsverfahren befinden oder das ein Eintrag in das Gewerbezentralregister vorliegt.
Das Unternehmen erbringt mithilfe der genannten Unterlagen alle in § 6a VOB geforderten Eignungsnachweise für öffentliche Vergabeverfahren. Mit der erfolgreichen Bescheinigung der Präqualifikation wird das Unternehmen in das amtliche Verzeichnis präqualifizierter Bauunternehmen (PQ-Verzeichnis) aufgenommen und erhält eine entsprechende Registriernummer.
Zukünftig muss das Unternehmen mit dem Angebot nur noch diese Registriernummer angeben, wenn die in § 6a VOB aufgeführten Nachweise gefordert sind. Die PQ-Stellen erinnern die Unternehmen rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit der Unterlagen, daran diese aktualisieren zu lassen. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass die Unternehmen für die Einholung bestimmter Nachweise (z.B. Sozialkasse, BG) den PQ-Stellen eine Vollmacht ausstellen, diese selbst anzufordern.
Fazit:
Das PQ-Verfahren erleichtert den Unternehmen durch Zeiteinsparung und durchgehende Aktualität der Unterlagen die Teilnahme an öffentlichen Vergabeverfahren. Durch den Einsatz von präqualifizierten Nachunternehmern können Sie sich zusätzlich davor schützen als Generalunternehmer haftbar gemacht zu werden.
Teil 1: PQ-VOB – Was ist das? Auf- oder Abbau von bürokratischen Hürden
Teil 3: Welche Vorteile hat das PQ-Verfahren für Vergabestellen?
Datum: