Eignungsleihe nach §47 VgV
Mit § 47 VgV erlaubt der Gesetzgeber explizit, dass sich Unternehmen – ein Bewerber /Bieter oder auch eine Bewerber-/Bietergemeinschaft – zum Zwecke des Nachweises ihrer Eignung auf die technischen sowie beruflichen und/oder finanziellen und wirtschaftliche Kapazitäten von Drittunternehmen berufen können, um diesbezügliche eigene Defizite auszugleichen. So wird bspw. auch Neueinsteigern die Teilnahme am Vergabeverfahren ermöglicht. […]
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