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Vergabeart / Vergabeordnung

EU-weit

Mandant

Dresdner Verkehrsbetriebe AG

Ort der Ausführung

Trachenberger Str. 40, 01129 Dresden

Art und Umfang der Leistung

Verfahrensart: Qualifizierungsverfahrens gemäß § 48 SektVO Die europaweite Bekanntmachung über das Bestehen dieses Qualifizierungssystems ersetzt den Aufruf zur Teilnahme am Vergabeverfahren durch Veröffentlichung gemäß § 48 Abs. 9 SektVO. Die Einrichtung des Qualifizierungssystems dient der von einem konkreten Vergabeverfahren unabhängigen Eignungsprüfung nach standardisierten Kriterien. Auf diesem Weg kann die Sektorenauftraggeberin die Eignungsprüfung vorziehen, um so bei positiv festgestellter Eignung im darauffolgenden Vergabeverfahren auf die nochmalige Eignungsprüfung verzichten zu können und das Vergabeverfahren allein mit den qualifizierten Unternehmen im Wege eines nicht offenen Verfahrens oder eines Verhandlungsverfahrens durchführen zu können (§ 48 Abs. 9 SektVO). Unternehmen deren Eignung geprüft und festgestellt wird, werden bei der DVB in einem entsprechenden Verzeichnis geführt (§ 48 Abs. 8 SektVO). Das Verzeichnis hat jedoch nur eine deklaratorische Wirkung. Es bleibt der DVB unbenommen, Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften im Zuge der Durchführung bzw. während der Geltungsdauer der Qualifizierung jederzeit im Hinblick auf das Vorhandensein bzw. das Fortbestehen der im Qualifizierungsverfahren bewerteten Eignungskriterien bzw. von Ausschlussgründen gemäß §§ 123 oder 124, 142 GWB zu überprüfen. Zudem bleibt es der DVB unbenommen, einzelne Beschaffungsbedarfe auch ohne Zugriff auf das Qualifizierungssystem zu decken. Des Weiteren kann die DVB im nachfolgenden Vergabeverfahren, d.h. im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren, die Zahl der qualifizierten Unternehmen, die zur Angebotsabgabe oder zur Aufnahme von Verhandlungen aufgefordert werden, soweit begrenzen, dass ein angemessenes Verhältnis zwischen den Besonderheiten des Vergabeverfahrens und dem zu seiner Durchführung erforderlichen Aufwand sichergestellt ist, § 45 Abs. 3 S. 1 SektVO. Hierbei wird die Zahl der ausgewählten qualifizierten Unternehmen so ausgewählt, dass ein angemessener Wettbewerb gewährleistet wird, § 45 Abs. 3 S. 2 SektVO. Daher werden nicht zwingend alle Unternehmen, die das Qualifizierungsverfahren erfolgreich durchlaufen haben, auch zur Angebotsabgabe aufgefordert. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Kosten, die dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft im Rahmen des Qualifizierungsverfahrens entstehen, werden nicht entschädigt. Jede/s interessierte Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft kann jederzeit einen Antrag auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem stellen. Der Auftraggeber teilt seine Entscheidung hinsichtlich der Qualifizierung den Antragstellern innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Beantragung zur Aufnahme in das Qualifizierungssystem mit. Erst mit Vorliegen eines vollständigen und damit prüffähigen Antrags auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem beginnt grundsätzlich die Frist von max. sechs Monaten zu laufen. Kann eine Entscheidung nicht innerhalb von vier Monaten getroffen werden, so teilt die Auftraggeberin innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags dies sowie den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt dem Unternehmen / der Unternehmensgemeinschaft mit (§ 48 Abs. 11 SektVO). Bei erfolgreicher Qualifizierung wird der Antragsteller in einem Verzeichnis der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaften aufgenommen und hierüber informiert. Bei Ablehnung des Antrages auf Aufnahme in das Qualifizierungssystem wird das Unternehmen / die Unternehmensgemeinschaft innerhalb von 15 Kalendertagen nach der Entscheidung unter Angaben der Gründe für die Ablehnung in Textform benachrichtigt (§ 48 Abs. 12 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch. Die DVB teilt dem / der qualifizierten Unternehmen / Unternehmensgemeinschaft die konkreten Gründe, die zur Aberkennung der Qualifizierung führen, in Textform gem. § 126b BGB mindestens 15 Kalendertage vor dem für das Wirksamwerden der Aberkennung vorgesehenen Zeitpunkt mit und räumt auf diese Weise dem Unternehmen/ der Unternehmensgemeinschaft die Möglichkeit der Stellungnahme ein (§ 48 Abs. 12 S. 4 SektVO). Kommt die Sektorenauftraggeberin zu dem Ergebnis, dass die Eignung eines qualifizierten Unternehmens nachträglich entfallen ist, führt sie ein Aberkennungsverfahren gemäß § 48 Abs. 12 S. 3 SektVO durch.

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