CPV-Code / Auftragsgegenstand
90919200
Büroreinigung
Abgabefrist
Vergabeart / Vergabeordnung
National Öffentliche Ausschreibung
Mandant
Einkauf und Vergabemanagement der SBK
Ort der Ausführung
Ganghoferstraße 29, 80339 München
Art und Umfang der Leistung
Art der Leistung
Gegenstand der Ausschreibung ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag über die Unterhaltsrei-nigung der folgenden Liegenschaft der Auftraggeberin:
Hamminkelner Str. 1, 46395 Bocholt
Der ausgeschriebene Auftrag ist ein Werkvertrag im Sinne von § 631 BGB. Die Hauptleistungs-pflicht der Auftragnehmerin besteht darin, den vertraglich vereinbarten Reinigungserfolg herbei-zuführen.
Die vorgesehenen Unterhaltsreinigungsleistungen sind in den dafür vorgesehenen Zeiträumen als Regelleistung zu erbringen. Sie bilden jeweils den Hauptgegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Von ihr umfasst ist auch die Lieferung von Verbrauchs-Hygieneartikeln.
Ebenfalls auf Abruf der Auftraggeberin und nur untergeordnet sind Sonderreinigungsleistungen zu erbringen. Die Auftraggeberin schätzt, dass pro Jahr ein Personentag für Sonderreinigungs-leistungen anfällt. Es wird insoweit eine Höchstabnahmegrenze von zwei Personentagen pro Jahr festgelegt.
Der Vertrag tritt mit Zuschlagserteilung in Kraft. Leistungsbeginn für die jeweils vorgesehenen Reinigungsleistungen ist der 1. Januar 2027. Der Vertrag hat eine Grundlaufzeit bis zum 31.12.2030 (= 4 Jahre). Er verlängert sich automatisch jeweils wiederkehrend um ein weiteres Jahr, soweit er nicht von der Auftraggeberin gekündigt wird, höchstens jedoch bis zum Ablauf des 31.12.2032 (= 6 Jahre; Höchstlaufzeit).
Umfang der Leistung
Die ausgeschriebenen Unterhaltsreinigungsleistungen sind innerhalb der jeweils vorgesehenen Zeiträume als Regelleistung zu erbringen. Sie bilden jeweils den Hauptgegenstand der ausgeschriebenen Leistung. Bestandteil des Leistungsumfangs ist ferner die Lieferung von Verbrauchs-Hygieneartikeln. Auf gesonderten Abruf der Auftraggeberin und nur untergeordnet sind Sonderreinigungsleistungen zu erbringen. Die Auftraggeberin geht davon aus, dass hierfür pro Jahr 2 Stunden anfallen. Es wird insoweit eine Höchstabnahmegrenze von 2 Stunden pro Jahr festgelegt. Auch die Leistungen der Sonderreinigung sind Bestandteil der vertraglich geschuldeten Hauptleistungspflicht. Der Umstand, dass diese Leistungen nicht regelmäßig, sondern anlassbezogen und nur auf besonderen Auftrag erbracht werden, ändert nichts an ihrer Einordnung als vertraglich geschuldete Leistungen. Leistungen der Sonderreinigung gelten deshalb nicht als Überstunden oder Mehrarbeit im arbeitsrechtlichen Sinne, sondern als Bestandteil der geschuldeten Arbeitsleistung. Für die Leistungen der Sonderreinigung gelten somit dieselben arbeits-, sozial- und tarifrechtlichen Verpflichtungen wie für die Leistungen der Unterhaltsreinigung.
CPV-Code / Auftragsgegenstand
90919200
Büroreinigung
Abgabefrist
08.07.2026