Akteneinsicht
Ein Akteneinsichtsrecht gibt es im Vergaberecht nur innerhalb eines förmlichen Vergabenachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer bzw. dem Vergabesenat beim Oberlandesgericht zur Kontrolle von öffentlichen Auftragsvergaben oberhalb der EU-Schwellenwerte. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich nur auf die entscheidungsrelevanten Bestandteile der Vergabeakte(n), die die gerügten Rechtsverstöße betreffen. Der § 111 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) regelt die Möglichkeit, im Rahmen des Nachprüfungsverfahrens Akteneinsicht zu nehmen. Unternehmen, die Interesse an einem bestimmten öffentlichen Auftrag haben und sich an dem Vergabeverfahren beteiligt haben, haben unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, die Vergabe eines Auftrags der öffentlichen Hand im Wege des Nachprüfungsverfahrens überprüfen zu lassen und die von der Vergabestelle angelegten Unterlagen über das Vergabeverfahren einzusehen. Die Akteneinsicht ist von großer Relevanz für die Durchsetzung der Ansprüche der bei der Auftragsvergabe nicht berücksichtigten Bieter im Nachprüfungsverfahren, denn etwaige Vergaberechtsverstöße können oft erst durch die aus den Akten gewonnenen Erkenntnisse belegt werden.