Öffentlicher Auftrag
Der Begriff „Öffentlicher Auftrag“ ist in § 103 Abs. 1 GWB geregelt. Der öffentliche Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 GWB) oder Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und einem Unternehmen zur Beschaffung von Leistungen, welche die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben. Sowohl das Auslobungsverfahren (§ 103 Abs. 6 GWB) als auch die Vergabe von Konzessionen, einschließlich derjenigen von Baukonzessionen (§ 105 GWB), stellen keinen öffentlichen Auftrag mehr dar.