Öffentlicher Auftrag

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Begriff „Öffentlicher Auftrag“ ist in § 103 Abs. 1  GWB geregelt. Der öffentliche Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 GWB) oder Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und einem Unternehmen zur Beschaffung von Leistungen, welche die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.  Sowohl das Auslobungsverfahren (§ 103 Abs. 6 GWB) als auch die Vergabe von Konzessionen, einschließlich derjenigen von Baukonzessionen (§ 105 GWB), stellen keinen öffentlichen Auftrag mehr dar.

Tipp:
Vorstellung des Systems und der wichtigsten Funktionen sowie Durchführung einer Beispielausschreibung

Im Rahmen des 1,5-stündigen Webinars zeigen unsere Produktberater Ihnen die wesentlichen Funktionen anhand der Durchführung einer Ausschreibung nach SektVO mit Hilfe des Deutschen Vergabeportals.

online | Do. 18.06.2026 | 12:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind

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