Öffentlicher Auftrag

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Begriff „Öffentlicher Auftrag“ ist in § 103 Abs. 1  GWB geregelt. Der öffentliche Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 GWB) oder Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und einem Unternehmen zur Beschaffung von Leistungen, welche die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.  Sowohl das Auslobungsverfahren (§ 103 Abs. 6 GWB) als auch die Vergabe von Konzessionen, einschließlich derjenigen von Baukonzessionen (§ 105 GWB), stellen keinen öffentlichen Auftrag mehr dar.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 07.02.2025 | 14:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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