Öffentlicher Auftrag

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Begriff „Öffentlicher Auftrag“ ist in § 103 Abs. 1  GWB geregelt. Der öffentliche Auftrag ist ein entgeltlicher Vertrag zwischen einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 GWB) oder Sektorenauftraggeber (§ 100 GWB) und einem Unternehmen zur Beschaffung von Leistungen, welche die Lieferung von Waren, die Ausführung von Bauleistungen oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben.  Sowohl das Auslobungsverfahren (§ 103 Abs. 6 GWB) als auch die Vergabe von Konzessionen, einschließlich derjenigen von Baukonzessionen (§ 105 GWB), stellen keinen öffentlichen Auftrag mehr dar.

Tipp:
Die Vergabe von Planungsleistungen im Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb

Wir stellen Ihnen in diesem Webinar die Besonderheiten der Vergabe von Planungsleistungen (Architekten- und Ingenieurleistungen) dar und demonstrieren Ihnen die Abwicklung im Wege eines Verhandlungsverfahren mit vorgeschaltetem Teilnahmewettbewerb über das Deutsche Vergabeportal (DTVP).

online | Do. 26.11.2026 | 09:30

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind.
  • Architekten, Ingenieure, Planer
  • Projektsteuerungen

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