Öffentlicher Auftraggeber
Wer öffentlicher Auftraggeber im Sinne des Vergaberechts ist, regelt § 99 GWB. Hierzu zählen in Deutschland der Bund, die Länder und vor allem die Städte und Gemeinden. Ebenso können juristische Personen des öffentlichen wie auch des privaten Rechts öffentliche Auftraggeber sein. Hierbei kommt es nicht auf die Rechtsform an, sondern auf die besondere Nähe zum Staat und die daraus resultierende Gefahr, sich bei der Auftragsvergabe von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten zu lassen.