Bauaufträge
Gemäß § 103 Abs. 3 GWB sind Bauaufträge Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung entweder von Bauleistungen im Zusammenhang mit einer der Tätigkeiten, die in Anhang II der EU-Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe genannt sind oder eines Bauwerks für den öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll. Auch, wenn ein Dritter eine Bauleistung gemäß den vom öffentlichen Auftraggeber oder Sektorenauftraggeber genannten Erfordernissen erbringt, die Bauleistung dem Dritten unmittelbar wirtschaftlich zugutekommt und dieser einen entscheidenden Einfluss auf Art und Planung der Bauleistung hat. . Bei der Begriffsdefinition von Bauaufträgen ist es wichtig zu betonen, dass insgesamt drei Typen zu unterscheiden sind:
- die eigentliche Ausführung eines Bauvorhabens oder Bauwerks
- die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens
- die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung einer Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen.