Bedarfspositionen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Bedarfspositionen bezeichnen Leistungen mit dem Vorbehalt, dass sie unter Umständen zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung auszuführen sind. Es geht um Leistungen, auf die der Auftraggeber unter Umständen verzichten kann,  ohne dass dadurch die Notwendigkeit einer Teilkündigung entsteht. Dementsprechend sind Bedarfspositionen erst bei Bedarf in Auftrag zu geben, eine Zuschlagserteilung scheidet aus. Von der Möglichkeit Bedarfspositionen ausschreiben zu können darf jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (§ 7 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Siehe auch Alternativpositionen.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 07.02.2025 | 14:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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