Bedarfspositionen

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Bedarfspositionen bezeichnen Leistungen mit dem Vorbehalt, dass sie unter Umständen zusätzlich zu einer im Leistungsverzeichnis enthaltenen Leistung auszuführen sind. Es geht um Leistungen, auf die der Auftraggeber unter Umständen verzichten kann,  ohne dass dadurch die Notwendigkeit einer Teilkündigung entsteht. Dementsprechend sind Bedarfspositionen erst bei Bedarf in Auftrag zu geben, eine Zuschlagserteilung scheidet aus. Von der Möglichkeit Bedarfspositionen ausschreiben zu können darf jedoch nur dann Gebrauch gemacht werden, wenn trotz Ausschöpfung aller örtlichen und technischen Erkenntnismöglichkeiten zum Zeitpunkt der Ausschreibung objektiv nicht feststellbar ist, ob und in welchem Umfang Leistungen zur Ausführung gelangen. Bei der Vergabe von Bauleistungen sind Bedarfspositionen grundsätzlich nicht in die Leistungsbeschreibung aufzunehmen (§ 7 EU Abs. 1 Nr. 4 VOB/A). Siehe auch Alternativpositionen.

Tipp:
Kommunikation in Vergabeverfahren mit DTVP - Bieterfragen strategisch richtig nutzen und rechtliche Rahmenbedingungen

Die richtige Kommunikation mit öffentlichen Auftraggebern (Vergabestellen), insbesondere die zielgerichtete und erfolgsorientierte Kommunikation in einem Vergabeverfahren, wird von Unternehmen (Bietern) vielfach unterschätzt. Dabei sind Vergabeunterlagen häufig wirklich unverständlich, ungewollt lückenhaft oder individuell auslegungsbedürftig.

online | Mi. 17.12.2025 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Unternehmen, die regelmäßig an Vergabeverfahren teilnehmen und die Kommunikation mit den Vergabestellen optimieren wollen.
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in Deutschland erweitern und vertiefen wollen.

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