Eignung
Öffentliche Aufträge dürfen grundsätzlich nur gemäß § 122 Abs. 1 GWB ausschließlich an geeignete, also fachkundige und, leistungsfähige und zuverlässige (sowie gesetzestreue) Unternehmen vergeben werden, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Nach § 122 Abs. 2 GWB ist ein Unternehmen geeignet, wenn es die durch den öffentlichen Auftraggeber im Einzelfall festgelegten Eignungskriterien erfüllt. Die Prüfung, ob die Bewerber die für die Durchführung des Auftrags notwendige fachliche Eignung mitbringen, ist daher ein wesentlicher Teil eines jeden Vergabeverfahrens, welcher unbedingt von der Angebotsprüfung abzugrenzen ist. Die Eignungsprüfung findet jedoch erst nach der Prüfung des Vorliegens von Ausschlussgründen nach §§ 123 oder 124 GWB statt.
Die in § 123 GWB genannten Ausschlussgründe sind zwingend und überlassen dem öffentlichen Auftraggeber keinen Ermessensspielraum. § 124 GWB hingegen nennt fakultative Ausschlussgründe, bei deren Vorliegen die Unternehmen nicht unbedingt ausgeschlossen werden müssen, sondern es im Ermessen des öffentlichen Auftraggebers liegt, ob er das jeweilige Unternehmen ausschließt oder nicht.