Geheimhaltung
Öffentliche Auftraggeber haben grundsätzlich die Pflicht den Geheimwettbewerb im Rahmen der Auftragsvergabe zu wahren, um einen echten Bieterwettbewerb zu gewährleisten. Dies ist nur möglich, wenn jeder Bieter die ausgeschriebene Leistung in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen seiner Mitbewerber anbietet. Kennt ein Bieter auch nur in Teilen das Angebot eines anderen Bieters, so ist der Wettbewerb bereits in unzulässiger Weise verfälscht. Die Angebote müssen daher verschlüsselt bzw. – bei nicht elektronischen Angeboten – in einem verschlossenen Umschlag bzw. – bei elektronischen Angeboten – verschlüsselt eingereicht werden. Die Auftraggeber müssen die Angebote vertraulich behandeln.