Gleichbehandlungsgebot
Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist eines der tragenden Prinzipien des Vergaberechts. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn eine Benachteiligung ist gesetzlich ausdrücklich geboten oder gestattet (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Im Hinblick auf das Unionsrecht verbietet die Norm grundsätzlich jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung von Unternehmen aus dem EU-Ausland. Europarechtlich wird der Gleichbehandlungsgrundsatz auch als Diskriminierungsverbot bezeichnet. Die Pflicht zur Gleichbehandlung durchzieht alle Phasen des Vergabeverfahrens und verlangt, dass allen Bewerbern und Bietern gleiche Chancen beim Zugang zum Wettbewerb und der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, eingeräumt werden. In der Praxis bedeutet das dies vor allem, dass alle Bieter über den gleichen Informationsstand verfügen müssen, für alle Bieter einheitliche Fristen und Eignungs- bzw. Zuschlagskriterien gelten und diese auch auf alle Bieter gleichmäßig angewendet werden.