Gleichbehandlungsgebot

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist eines der tragenden Prinzipien des Vergaberechts. Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn eine Benachteiligung ist gesetzlich ausdrücklich geboten oder gestattet (§ 97 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, GWB). Im Hinblick auf das Unionsrecht verbietet die Norm grundsätzlich jede unmittelbare und mittelbare Benachteiligung von Unternehmen aus dem EU-Ausland. Europarechtlich wird der Gleichbehandlungsgrundsatz auch als Diskriminierungsverbot bezeichnet. Die Pflicht zur Gleichbehandlung durchzieht alle Phasen des Vergabeverfahrens und verlangt, dass allen Bewerbern und Bietern gleiche Chancen beim Zugang zum Wettbewerb und der Möglichkeit, den Zuschlag zu erhalten, eingeräumt werden. In der Praxis bedeutet das dies vor allem, dass alle Bieter über den gleichen Informationsstand verfügen müssen, für alle Bieter einheitliche Fristen und Eignungs- bzw. Zuschlagskriterien gelten und diese auch auf alle Bieter gleichmäßig angewendet werden.

Tipp:
Digitale Konferenz

Im Rahmen dieser Digitalen Konferenz erfahren öffentliche Auftraggeber, welche Änderungen die Einführung der E-Vergabe auf die Unternehmen (Bieter) hat, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen gelten und wie die Bieter das Deutsche Vergabeportal DTVP für die elektronische Angebotsabgabe in der Praxis einsetzen.

online | Do. 28.11.2024 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter bei öffentlichen Auftraggebern, um einmal die Sicht der Bieter zu kennen.
* Für DTVP- und cosinex-Kunden ist die Anmeldung für einen Teilnehmer pro Vergabestelle kostenfrei.

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