Inhouse-Vergabe
Eine Inhouse-Vergabe betrifft den Fall, dass ein öffentlicher Auftraggeber einen Auftrag an eine juristische Person vergibt, die er selbst beherrscht. § 108 Abs. 1 GWB setzt die Voraussetzungen hierfür fest. Danach sind die vergaberechtlichen Grundsätze nicht anzuwenden, wenn der Auftrag durch den öffentlichen Auftraggeber an eine juristische Person des öffentlichen oder privaten Rechts vergeben wird und die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
- der öffentliche Auftraggeber übt über die juristische Person eine ähnliche Kontrolle wie über seine eigenen Dienststellen aus,
- mehr als 80 Prozent der Tätigkeiten der juristischen Person dienen der Ausführung von Aufgaben, mit denen sie von dem öffentlichen Auftraggeber oder von einer anderen juristischen Person, die von diesem kontrolliert wird, betraut wurde, und
- an der juristischen Person besteht keine direkte private Kapitalbeteiligung, mit Ausnahme nicht beherrschender Formen der privaten Kapitalbeteiligung und Formen der privaten Kapitalbeteiligung ohne Sperrminorität, die durch gesetzliche Bestimmungen vorgeschrieben sind und die keinen maßgeblichen Einfluss auf die kontrollierte juristische Person vermitteln.
§ 108 Abs. 2 GWB bestimmt eine Vermutung zu Gunsten der Ausübung von Kontrolle für Fälle in denen der öffentliche Auftraggeber einen ausschlaggebenden Einfluss auf die strategischen Ziele und die wesentlichen Entscheidungen der juristischen Person ausübt. Dabei kann die Kontrolle ebenso durch eine andere juristische Person ausgeübt werden, die von dem öffentlichen Auftraggeber auf gleiche Weise kontrolliert wird.