Leistungsbeschreibung
§ 121 Abs. 1 GWB regelt die Leistungsbeschreibung im Vergaberecht. Im Sinne einer allgemeinen Verständlichkeit und Vergleichbarkeit ist der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben. Der Inhalt der Leistungsbeschreibung erstreckt sich auf die Funktions- oder Leistungsanforderungen oder eine Beschreibung der zu lösenden Aufgabe, deren Kenntnis für die Erstellung des Angebots erforderlich ist, sowie die Umstände und Bedingungen der Leistungserbringung. Sie ist Voraussetzung für die zuverlässige Erarbeitung des Angebotes durch den Bieter, für die Vergleichbarkeit der Angebote verschiedener Bieter untereinander und damit für die Angebotswertung und die richtige Vergabeentscheidung sowie für eine reibungslose und technisch einwandfreie Ausführung des Auftrags und schließlich für die vertragsgemäße und regelgerechte Abrechnung. Die Leistungsbeschreibung ist gemäß § 121 Abs. 3 GWB den Vergabeunterlagen beizufügen; sie dient als Maßstab für die Bewertung der Vertragserfüllung und eventueller Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln.