Nebenangebote
Nebenangebote sind Vorschläge eines Bieters, die eine andere Lösung anbieten, als die, die der Auftraggeber in den Ausschreibungsunterlagen als sog. „Amtsvorschlag“ vorgesehen hat. Nebenangebote können in technischer und inhaltlicher Hinsicht vom Amtsvorschlag abweichen, somit eine Abweichung von der geforderten Leistung betreffen, sie können sich aber auch auf die Rahmenbedingungen der Leistung beziehen, etwa die Preisgestaltung oder die Leistungszeit. Entscheidend ist, dass es der Sache nach jedenfalls eine inhaltliche Änderung der im Leistungsverzeichnis als Hauptangebot vorgesehenen Leistung beinhaltet. Grundsätzlich sind Nebenangebote immer zulässig. Es ist allerdings ebenfalls zulässig, Nebenangebote nur zuzulassen, wenn gleichzeitig ein Hauptangebot abgegeben werden muss.
Bei EU-weiten Vergabeverfahren sind an Nebenangebote (inhaltliche) Mindestanforderungen zu stellen. Sie werden in den Vergabeunterlagen näher erläutert. Ohne derartige Mindestanforderungen dürfen Nebenangebote auch dann nicht gewertet werden, wenn sie grundsätzlich zugelassen worden sind. Bei der Wertung von Nebenangeboten wird geprüft, ob diese überhaupt zum Wettbewerb zugelassen waren, ob sie – bei EU-weiten Vergabeverfahren – die Mindestanforderungen erfüllen und, ob sie mit den eingereichten Hauptangeboten gleichwertig sind. Ist die Gleichwertigkeit festgestellt, ist dann in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob das Nebenangebot das wirtschaftlich günstigste Angebot darstellt.