Nicht berücksichtigte Angebote

Unsicher bei Ausschreibungen? Das muss nicht sein!
Die 7 häufigsten Fragen zu öffentlichen Ausschreibungen

In Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, gemäß § 134 Abs. 1 GWB über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den (rechtlich) frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informieren. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage, bzw. zehn Kalendertage bei Versenden der Information per Fax oder E-Mail, nach Absendung der Information geschlossen werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann gemäß § 135 GWB die Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Weitere Mitteilungspflichten an die nicht berücksichtigten Bewerber bzw. Bieter finden sich in den Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 19 VOB/A, § 19 EU VOB/A und § 19 VOL/A sowie § 62 VgV).

Unsicher bei Ausschreibungen? Das muss nicht sein!
Die 7 häufigsten Fragen zu öffentlichen Ausschreibungen

Bei der Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen entstehen häufig eine Menge Fragen, auf die man auf Anhieb keine Antwort weiß. Es werden die Top 7 Fragen über Ausschreibungen anhand von Praxisbeispielen beantwortet, sodass Sie für die erste und alle darauffolgenden Ausschreibungsteilnahmen bestens gewappnet sind.

online | Di. 16.12.2025 | 10:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für öffentliche Aufträge
  • Unternehmen, die sich für die Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen interessieren

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