Nicht berücksichtigte Angebote

Erfolgreiche Auftragssuche einfach erklärt
Öffentliche Aufträge finden im Deutschen Vergabeportal

In Vergabeverfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte muss der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Bieter, deren Angebot nicht berücksichtigt werden soll, gemäß § 134 Abs. 1 GWB über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes und über den (rechtlich) frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informieren. Ein Vertrag darf erst 15 Kalendertage, bzw. zehn Kalendertage bei Versenden der Information per Fax oder E-Mail, nach Absendung der Information geschlossen werden. Ein Verstoß gegen die Informationspflicht kann gemäß § 135 GWB die Feststellung einer Unwirksamkeit des Vertrags zur Folge haben. Weitere Mitteilungspflichten an die nicht berücksichtigten Bewerber bzw. Bieter finden sich in den Vergabe- und Vertragsordnungen (§ 19 VOB/A, § 19 EU VOB/A und § 19 VOL/A sowie § 62 VgV).

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Öffentliche Aufträge finden im Deutschen Vergabeportal

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online | Do. 21.08.2025 |

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  • alle Unternehmen, die öffentliche Aufträge suchen und sich über die Möglichkeiten des Deutschen Vergabeportals informieren möchten.

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