Nichtoffenes Verfahren
Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber für Verfahren oberhalb der EU-Schwellenwerte eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven transparenten und nicht diskriminierenden Kriterien zur Abgabe eines Angebots auffordert. Zuvor hat der öffentliche Auftraggeber öffentlich zur Teilnahme aufgefordert, § 119 Abs. 4 GWB. Untergesetzlich sind § 16 VgV, § 15 SektVO und § 11 Abs. 1 S. 1 VSVgV maßgeblich.
Dem tatsächlichen Angebotsverfahren ist ein Teilnahmeverfahren vorgeschaltet, in welchem die Bewerber einen Teilnahmeantrag stellen. Der öffentliche Auftraggeber prüft, welche Unternehmen geeignet sind ein Angebot abzugeben und fordert ausschließlich diese zur Abgabe eines Angebots auf. Dabei wird nur eine beschränkte Zahl zur Abgabe eines Angebots zugelassen, die aber vom öffentlichen Auftraggeber ermessensfehlerfrei ausgewählt werden müssen. Lediglich diese Unternehmen entwerfen dann ein ausführliches und abschließendes Angebot, mit dem sie sich auf den ausgeschriebenen Auftrag bewerben.
Unterhalb der Schwellenwerte entspricht dem nicht offenen Verfahren das Verfahren der beschränkten Ausschreibung, welches in den §§10 f. UVgO, § 3 Abs. 2 VOB/A geregelt ist.