Offenes Verfahren
Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber für Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe eines Angebots auffordert, § 119 Abs. 3 GWB. Die untergesetzliche Regelung findet sich in § 15 VgV, § 14 SektVO und § 3 EU Nr. 1 VOB/A. Bei dem offenen Verfahren handelt es sich um das Grundverfahren im Vergaberecht. Es ist gekennzeichnet durch die öffentliche Bekanntmachung der Vergabeabsicht seitens des öffentlichen Auftraggebers, durch die Möglichkeit, dass alle am Auftrag interessierten Unternehmen ein Angebot einreichen können und mit diesem vom Auftraggeber berücksichtigt werden, sowie der Verbindlichkeit des ausgeschriebenen Auftrages, in dessen Zusammenhang das Angebot des Unternehmers geheim zu halten ist und nicht der Verhandlung durch die Teilnehmer unterliegt.
Unterhalb der EU-Schwellenwerte entspricht diesem Verfahren die öffentliche Ausschreibung, die untergesetzlich in § 9 UVgO, § 3 Abs. 1 VOB/A geregelt ist.