Parallelausschreibung
In Parallelausschreibungen schreibt der öffentliche Auftraggeber die zu beschaffende Leistung in verschiedenen Ausführungen aus, wobei nur auf eine der beiden Alternativen der Zuschlag erteilt werden soll. Dies kommt auch in mehreren parallelen Verfahren vor. Ob ein solches Vorgehen zulässig ist, hängt von der konkreten Ausgestaltung der Parallelausschreibungen ab. Grundsätzlich gilt im Vergaberecht das Verbot der Ausschreibung zum Zweck der Markterkundung, das neben dem vergaberechtlichen Transparenzgebot auch bestimmte Formen der Parallelausschreibung unzulässig macht. Zulässig sind diese aber, sofern das Verfahren für die Beteiligten hinreichend transparent ist, die berechtigten Interessen der Bieter im Hinblick auf einen zumutbaren Arbeitsaufwand gewahrt werden und sichergestellt ist, dass die wirtschaftlichste Verfahrensweise zum Zuge kommt.
Von der Parallelausschreibung sind unzulässige Doppelausschreibungen zu unterscheiden, in denen der öffentliche Auftraggeber für einen identischen Beschaffungsvorgang, der nur einmal realisiert werden kann und soll, mehrere Vergabeverfahren einleitet. Dies verstößt gegen das Verbot des § 28 Abs. 2 VgV sowie gegen das Wettbewerbs- und Diskriminierungsverbot. Denn mit Ausschreibungsbeginn steht bereits fest, dass zu einem Vergabeverfahren die zu vergebende Leistung fehlt, da dieselbe Leistung nicht zweimal vergeben werden darf. Auch vermindern sich die Chancen der Bieter und sie haben einen erhöhten, weil zweifachen Aufwand zur Erstellung und ggf. Aufklärung ihres Angebots zu betreiben.