Schätzung des Auftragswerts
Für die Vorbereitung der Vergabe ist die sorgfältige, objektive, realistische und nachvollziehbare Schätzung des Auftragswerts durch den Auftraggeber von zentraler Bedeutung. Die Höhe des Auftragswerts entscheidet darüber, ob ein nationales oder ein europaweites Vergabeverfahren durchzuführen ist und, ob die Vergabe der Kontrolle durch die Vergabekammern und Oberlandesgerichte unterliegt. Hierfür ist maßgebend, ob der vorab ordnungsgemäß geschätzte Nettoauftragswert die sog. Schwellenwerte überschreitet. Bei der Schätzung des Auftragswerts ist gemäß § 3 Abs. 1 VgV vom voraussichtlichen Gesamtwert der vorgesehenen Leistung ohne Umsatzsteuer auszugehen. Dabei sind alle Optionen oder etwaige Vertragsverlängerungen zu berücksichtigen. Sieht der öffentliche Auftraggeber Prämien oder Zahlungen an den Bewerber oder Bieter vor, sind auch diese zu berücksichtigen. Diesem Prinzip der Vollständigkeit der Schätzung folgend, sind bei Rahmenvereinbarungen zum Beispiel auf der Grundlage des geschätzten Gesamtwertes alle Einzelaufträge zu berechnen, die während deren Laufzeit geplant sind. Der Wert eines beabsichtigten Auftrags darf nicht in der Absicht geschätzt oder aufgeteilt werden, den Auftrag der Anwendung des Vergaberechts der §§ 97 ff. GWB zu entziehen. Bei Aufträgen unterhalb der EU-Schwellenwerte ist ebenfalls die Gesamtdauer des Auftrags heranzuziehen. Diese Vorgehensweise hat zum Ziel, das etwaige Überschreiten der Wertgrenzen für die beschränkte oder öffentliche Ausschreibung zu erkennen.