Submission

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Die Angebote, mit denen sich die Bieter um einen öffentlichen Auftrag bewerben, werden von der Vergabestelle in einem besonderen Termin geöffnet: der Angebotseröffnung oder Submission. Während bei Auftragsvergaben im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) Bieter und deren Bevollmächtigte bei der Öffnung der Angebote nicht zugelassen sind, dürfen im Anwendungsbereich der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Bieter und ihre Bevollmächtigten bei der Angebotseröffnung zugegen sein. Die anzufertigende Niederschrift (Submissionsprotokoll oder Angebotseröffnungsprotokoll) ist Bestandteil der Vergabeakte und ist weder den Bietern noch der Öffentlichkeit während oder nach dem laufenden Vergabeverfahren zugänglich zu machen. Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam durchgeführt und dokumentiert. Dabei wird mindestens festgehalten: Name und Anschrift der Bieter, die Endbeträge ihrer Angebote und andere den Preis betreffenden Angaben bzw. ob und von wem Nebenangebote eingereicht worden sind (§§ 14, 14 EG VOB/A bzw. §§ 14 und 17 EG VOL/A).

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 12.09.2025 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

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