Ungewöhnlich niedrige Angebote
Auf der dritten Stufe der Angebotswertung prüft der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Angemessenheit, ob ein Angebot im Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erscheint oder, ob sogar ein offenbares Missverhältnis zwischen Preis und Leistung vorliegt, § 60 Abs. 1 VgV. Es handelt sich um eine Aufklärungspflicht für den öffentlichen Auftraggeber, bei der er keinen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, ob er eine Aufklärung durchführt, hat. Eine solche muss zwingend erfolgen. Gegenstand der Prüfung ist grundsätzlich der Gesamtpreis des Angebots. Ob ein ungewöhnlich niedriges Angebot vorliegt, kann beispielsweise durch den Vergleich mit den anderen eingegangenen Angeboten festgestellt werden.
Ungewöhnlich niedrig ist ein Angebot auch, wenn der Preis von den Erfahrungswerten einer wettbewerblichen Preisbildung erheblich abweicht. Bevor ein Angebot mit außergewöhnlich niedrigen Preisen vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden darf, muss die Vergabestelle auf den Bieter zugehen und eine nähere Aufklärung über die Preisbildung verlangen. Der betroffene Bieter muss dann darlegen, dass sein Angebot auskömmlich ist, bzw. warum er den Auftrag bei Vorliegen eines Unterkostenangebots dennoch vertragsgerecht erbringen kann.
Wenn der Auftraggeber die geringe Höhe des Preises oder der Kosten nicht zufriedenstellend aufklären konnte, darf er den Zuschlag auf das Angebot ablehnen, § 60 Abs. 3 S. 1 VgV.