Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil B (VOL/B)
Die VOL/B stellt für den zwischen der öffentlichen Auftragsstelle und dem Auftragnehmer abgeschlossenen Vertrag für die Ausführung von Leistungen allgemeine Vertragsbedingungen auf. Diese haben den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von öffentlichen Auftraggebern nach § 29 Abs. 2 S. 1 VgV zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrags zu machen sind.