Vergaberecht
Das Vergaberecht umfasst die Gesamtheit aller Regeln und Vorschriften über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen. Darunter fallen alle Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die entgeltliche Beschaffung von Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen, sowie durch die Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben im April 2016 in nationales Recht auch Konzessionen. Das deutsche Vergaberecht ist nicht einheitlich in einem einzigen Gesetz geregelt. Die europäischen Vergaberichtlinien, die eine Art Rechtsrahmen für ein einheitliches europäisches Vergaberecht vorgeben, sind u.a. im Vierten Teil des GWB, in der VgV, der SektVO sowie jeweils im zweiten Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnungen VOB und VOL umgesetzt.
Für nationale Vergaben von Aufträgen, deren Wert unterhalb bestimmter Schwellenwerte liegt, gilt das sog. Haushaltsvergaberecht, d.h. jeweils der erste Abschnitt der VOB/A und der VOL/A, soweit nicht durch die UVgO ersetzt. Ziel des deutschen Vergaberechts ist es zum einen, den sparsamen Umgang mit Haushaltsmitteln zu fördern, indem öffentliche Aufträge zu den wirtschaftlich besten Konditionen erteilt werden. Außerdem sollen Korruption und Vetternwirtschaft bekämpft und ein transparenter und diskriminierungsfreier Wettbewerb gewährleistet werden.