Verhandlungsverbot
Im Offenen und Nichtoffenen Verfahren bzw. bei einer öffentlichen und beschränkten Ausschreibung ist es dem Auftraggeber untersagt, mit den Bietern in Verhandlungen über die Modalitäten des Auftrags, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, zu treten (vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 VgV). Es gilt ein striktes Nachverhandlungsverbot. Dies ist eine Ausprägung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs. Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen, § 15 Abs. 5 S. 1 VgV.