Verhandlungsverbot

Für alle, die das DTVP als Kunden nutzen und es mit den wichtigsten Funktionen vertiefend kennenlernen möchten.
Durchführung eines Vergabeverfahrens mit DTVP

Im Offenen und Nichtoffenen Verfahren bzw. bei einer öffentlichen und beschränkten Ausschreibung ist es dem Auftraggeber untersagt, mit den Bietern in Verhandlungen über die Modalitäten des Auftrags, insbesondere über Änderungen der Angebote oder Preise, zu treten (vgl. § 15 Abs. 5 S. 2 VgV). Es gilt ein striktes Nachverhandlungsverbot. Dies ist eine Ausprägung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs.  Der öffentliche Auftraggeber darf von den Bietern nur Aufklärung über das Angebot oder deren Eignung verlangen, § 15 Abs. 5 S. 1 VgV.

Für alle, die das DTVP als Kunden nutzen und es mit den wichtigsten Funktionen vertiefend kennenlernen möchten.
Durchführung eines Vergabeverfahrens mit DTVP

Dieses Schulungswebinar richtet sich an Bestandskunden, die ihre Kenntnisse im Umgang mit dem System vertiefen oder einzelne Funktionen und Prozessschritte gezielt auffrischen möchten.

online | Do. 22.01.2026 |

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen

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