Wertgrenzen
Öffentliche Aufträge mit einem Wert unterhalb der EU-Schwellenwerte, sind grundsätzlich in einer öffentlichen Ausschreibung zu vergeben. Eine Ausnahme hiervon existiert u.a. dann, wenn der Aufwand der öffentlichen Ausschreibung in einem Missverhältnis zur Höhe der ausgeschriebenen Leistung steht. In diesem Fall darf die Vergabestelle auf die Verfahrensarten der Verhandlungsvergabe (§ 12 UVgO) bzw. für die Vergabe von Bauleistungen unterhalb der Schwellenwerte auf eine freihändige Vergabe (§ 3 Abs. 3 VOB/A) oder die beschränkte Ausschreibung zurückgreifen. Um die Grenze für ein solches Missverhältnis zu konkretisieren, existieren in vielen Bundesländern rechtlich festgeschriebene Wertgrenzen, bis zu deren Höhe auf eine öffentliche Ausschreibung verzichtet werden darf.