Wettbewerbsprinzip
Das Wettbewerbsprinzip gehört zu den tragenden vergaberechtlichen Grundsätzen und stellt zudem eine zentrale Auslegungsleitlinie für die konkreten Vergabevorschriften in GWB, VgV, SektVO und in den Vergabe- und Vertragsordnungen dar. Verankert ist der Grundsatz in den § 97 Abs. 1 S. 1 GWB und § 2 Abs. 1 S. 1 UVgO. Danach werden Aufträge im Wettbewerb vergeben. Der öffentliche Auftraggeber hat bei der Vergabe öffentlicher Aufträge somit stets für größtmöglichen Wettbewerb zu sorgen. Dieser Verpflichtung wird der Auftraggeber dadurch gerecht, dass er unterhalb der EU-Schwellenwerte vorrangig die öffentliche Ausschreibung und die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (vgl. § 8 Abs. 2 UVgO) und im Oberschwellenbereich das offene oder das nicht offene Verfahren (vgl. § 119 Abs. 2 GWB, § 14 Abs. 2 VgV) als Verfahren wählt. Die weiteren Verfahren, die eine noch weitergehende Einschränkung des Wettbewerbs mit sich bringen können, kommen nur nachrangig in Betracht. Unterlässt der öffentliche Auftraggeber die Durchführung des gesetzlich vorgeschriebenen Vergabeverfahrens gänzlich (sog. de facto- Vergabe), liegt ein besonders schwerwiegender Verstoß gegen das Wettbewerbsprinzip vor.
Der Wettbewerbsgrundsatz gilt nicht nur für den öffentlichen Auftraggeber. Auch sind die Bieter an diesen gebunden. Haben Bieter nachweislich wettbewerbsbeschränkende Abreden getroffen, werden sie vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (vgl. § 124 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 9 GWB, auch iVm § 31 Abs. 1 UVgO).
Ein Ausdruck des Wettbewerbsgebots ist auch das Prinzip des Geheimwettbewerbs. Dadurch, dass kein Bieter vom Angebotsinhalt eines Konkurrenten Kenntnis haben darf, soll für den öffentlichen Auftraggeber das beste Preis-Leistungs-Verhältnis erzielt werden. So kann wettbewerbsbeschränkenden Absprachen am ehesten entgegengewirkt werden.