Zwingende Ausschlusskriterien
§ 57 VgV und § 123 GWB sehen zwingende Ausschlussgründe vor. Diese lassen dem Auftraggeber keinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über den Ausschluss eines Angebotes. Beispiele für derartige Ausschlusskriterien sind verspätet eingereichte Angebote, Angebote, die nicht entsprechend den Anforderungen der Vergabeunterlagen unterschrieben sind, unzulässig geänderte Angebote oder Angebote von Bietern, die in Bezug auf die Vergabe eine unzulässige, wettbewerbsbeschränkende Abrede getroffen haben. Nicht zugelassene Nebenangebote sind ebenfalls zwingend auszuschließen.