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Vergabeart / Vergabeordnung

National Teilnahmewettbewerb

Mandant

Gemeinde Breitenbach am Herzberg

Ort der Ausführung

Machtloser Straße 5, 36287 Breitenbach am Herzberg

Art und Umfang der Leistung

Bereitstellung eines flächendeckenden Gigabitnetzes und Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste für unterversorgte

Adressen (Dunkelgraue Flecken) der Gemeinde Breitenbach am Herzberg im Wirtschaftlichkeitslückenmodell im Rahmen des Lückenschluss-

Programms nach Nr. 9.1 der Gigabit-Richtlinie 2.0.

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Die vorliegende Bekanntmachung betrifft die Vergabe einer Dienstleistungskonzession (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 GWB, §§ 1 ff. KonzVgV), bei der der Schwerpunkt der Beschaffung auf dem Betrieb eines Gigabit-Breitbandnetzes und dem Angebot breitbandiger Telekommunikationsdienste liegt. Die Dienstleistungskonzession hat den Zweck, die Bereitstellung und den Betrieb eines öffentlichen Kommunikationsnetzes sowie die Bereitstellung von öffentlichen Kommunikationsnetzen im Ausbaugebiet zu ermöglichen. In diesem Zusammenhang wird auf den Ausnahmetatbestand in § 149 Nr. 8 GWB hingewiesen. Der für Konzessionen, hierbei auch für Dienstleistungskonzessionen, maßgebliche EU-Schwellenwert wird dabei unterschritten. Das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz (HVTG) ist gemäß § 1 Abs. 3 HVTG i. V. m. § 116 Abs. 2 GWB nicht auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden.

Da das Vergabeportal ein entsprechendes Veröffentlichungsformular für Konzessionen nicht vorsieht, wurde hilfsweise auf die VO "Sonstige" und die Vergabeart "Teilnahmewettbewerb" zurückgegriffen. Dies ändert aber nichts an der tatsächlichen Einordnung des Beschaffungsgegenstandes und der Durchführung als Verhandlungsverfahren.

Die Gemeinde Breitenbach am Herzberg (nachfolgend "Konzessionsgeber") hat das Ziel, flächendeckend leistungsfähige Zugänge zu Gigabitnetzen herzustellen. Zudem verfolgt der Konzessionsgeber das Ziel, seinen Wirtschaftsstandort zu stärken und die Wettbewerbsfähigkeit seiner Unternehmen sicherzustellen. Daher soll mit einem Telekommunikationsunternehmen ein Konzessionsvertrag über den Bau und den Betrieb von Gigabitnetzen sowie die Erbringung von Endkundendienstleistungen im betreffenden Gebieten abgeschlossen werden.

Der Konzessionsgeber hat dazu im Rahmen des Förderprogramms des Bundes "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland - Gigabit-Richtlinie 2.0", 2. Änderung vom 13.01.2025, im Rahmen des "Lückenschluss-Programmes" im Sinne der Nr. 9.1 einen Förderantrag gestellt und Fördermittel bewilligt bekommen. Darüber hinaus hat der Konzessionsgeber eine Kofinanzierung nach der "Richtlinie zur Förderung der Gigabitversorgung im Land Hessen" beantragt und ebenfalls Fördermittel bewilligt bekommen.

Die Förderung umfasst grundsätzlich die angegebenen Investitionskosten. Die Investitionskosten wer-den aus dem Barwert aller Erlöse für einen Zeitraum von mindestens sieben Jahren sowie dem Barwert aller Kosten des Netzaufbaus ermittelt. Eine Förderung der Kosten für den Netzbetrieb (darunter fallen Betriebskosten, Finanzierungskosten und Kosten für Vorleistungsprodukte) erfolgt nicht.

Im Rahmen der Bundesförderung sind Finanzierungskosten hingegen grundsätzlich dann förderfähig, wenn diese der (Zwischen-)Finanzierung der Sachkosten dienen, die zur Errichtung des geförderten Netzes anfallen. Dazu zählen beispielsweise Kosten für Bauzeitzinsen.

Gemäß dem Zuwendungsbescheid des Landes sind Finanzierungskosten jedoch nicht förderfähig. Dementsprechend wird darauf hingewiesen, dass bei Ausweisung von Finanzierungskosten in der Wirtschaftlichkeitslückenberechnung das Risiko besteht, dass diese seitens des Landes beim späteren Mittelabruf nicht ausgezahlt werden. In diesem Fall wären die Finanzierungskosten durch den Konzessionsnehmer selbst zu tragen. Entsprechend würde sich sodann die unter Ziff. 3.1 des zu schließenden Zuwendungsvertrages anzugebende Wirtschaftlichkeitslücke reduzieren.

Eine Erhöhung der im Förderbescheid benannten maximalen Fördersumme ist nicht möglich. Angebote mit einem Ergebnis (Wirtschaftlichkeitslücke bzw. Gesamtfinanzierung) von mehr als 1 Mio. EUR (netto) können im Rahmen der Angebotswertung nicht berücksichtigt werden.

Der Abschluss des Zuwendungsvertrages (vgl. hierzu Anlage 4 zur Leistungsbeschreibung sowie Ziff. D. V. 10. des Begleitdokuments zur Bekanntmachung steht unter dem Vorbehalt, dass die entsprechenden Eigenanteile des Konzessionsgebers haushaltsrechtlich bereitgestellt werden können.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte den Vergabeunterlagen, die auf dieser Plattform heruntergeladen werden können.

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