Angebotsfrist
Die Angebotsfrist ist der Zeitraum, der den Bietern zur Verfügung steht, um ihr Angebot für den ausgeschriebenen Auftrag zu erarbeiten und beim Auftraggeber einzureichen. Für die Abgabe von Angeboten sind Auftraggeber verpflichtet, hinreichend bemessene Fristen festzusetzen. Der Gesetzgeber bestimmt hier – mit Ausnahme des Verhandlungsverfahrens und des Wettbewerblichen Dialoges (dort müssen die Fristen lediglich zur Angebotserstellung angemessen sein) – nur Mindestfristen, die den Bietern zur Angebotslegung eingeräumt werden müssen (§§ 10 ff. EU-VOB/A, §§ 15 ff. VgV, § 14 ff. SektVO).Im Offenen Verfahren beginnt die Angebotsfrist mit dem Absenden der Bekanntmachung durch die Vergabestelle und beträgt in der Regel 35 Kalendertage. Im Nicht Offenen Verfahren sowie hinsichtlich des Erstangebots im Verhandlungsverfahren beträgt die Frist regelmäßig 30 Kalendertage. Für Verfahren unterhalb der Schwellenwerte ist gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 UVgO eine angemessene, im Übrigen nicht näher vorgegebene Angebotsfrist zu bestimmen, welche im Rahmen von Bauvergaben gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 VOB/A auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf. Die Frist endet bei Vergabeverfahren nach der VOB/A mit der Öffnung der Angebote, bei Vergabeverfahren nach der VOL/A zu dem in den Vergabeunterlagen angegebenen Zeitpunkt. Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Verkürzung der Mindestfristen möglich, wenn zum Beispiel elektronische Medien eingesetzt werden oder eine Beschleunigung wegen Dringlichkeit vorliegt. Die Angebotsfrist ist eine Ausschlussfrist, so dass Angebote, die später eingereicht werden, grundsätzlich vom Verfahren ausgeschlossen sind.