Aufhebung der Ausschreibung

Eine Ausschreibung kann an sich stets von der Vergabestelle aufgehoben werden. Rechtmäßig ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß den in § 17 Abs. 1 VOB/A statuierten Voraussetzungen allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn kein Angebot eingegangen ist, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen.  Die Bewerber und Bieter müssen über die Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, ggf. über die Absicht ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich informiert werden, § 17 Abs. 2 VOB/B.

Erfolgreiche Auftragssuche einfach erklärt
Öffentliche Aufträge finden im Deutschen Vergabeportal

Erweitern Sie Ihr Geschäftsfeld um öffentliche Aufträge! Die oftmals komplizierte Suche nach öffentlichen Aufträgen kostet Unternehmen viel Zeit und Geld. In unserem kostenfreien Webinar zeigen wir Ihnen wie Sie effizient und zielgerichtet nach Ausschreibungen suchen können. Am Beispiel des Deutschen Vergabeportals zeigen Ihnen unsere erfahrenen Produktberater wie Sie Ihre Suche optimieren, um passende Aufträge für Ihr Unternehmen zu finden.

online | Do. 21.08.2025 |

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular