Aufhebung der Ausschreibung

Eine Ausschreibung kann an sich stets von der Vergabestelle aufgehoben werden. Rechtmäßig ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß den in § 17 Abs. 1 VOB/A statuierten Voraussetzungen allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn kein Angebot eingegangen ist, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen.  Die Bewerber und Bieter müssen über die Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, ggf. über die Absicht ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich informiert werden, § 17 Abs. 2 VOB/B.

Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Do. 18.12.2025 | 10:00

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