Aufhebung der Ausschreibung

Eine Ausschreibung kann an sich stets von der Vergabestelle aufgehoben werden. Rechtmäßig ist die Aufhebung des Vergabeverfahrens gemäß den in § 17 Abs. 1 VOB/A statuierten Voraussetzungen allerdings nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa wenn kein Angebot eingegangen ist, die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden müssen oder andere schwerwiegende Gründe bestehen.  Die Bewerber und Bieter müssen über die Aufhebung der Ausschreibung unter Angabe der Gründe, ggf. über die Absicht ein neues Vergabeverfahren einzuleiten, unverzüglich informiert werden, § 17 Abs. 2 VOB/B.

Vergabestrategien, Bietermarkt und Handlungssicherheit für Kommunen, Zweckverbände und Kläranlagenbetreiber
Digitale Konferenz: Phosphorrückgewinnung 2029 – Neue Vergaben für öffentliche Auftraggeber & Bieter

In dieser digitalen Konferenz erhalten Vergabestellen, Kläranlagenbetreiber und kommunale Entscheider einen praxisnahen Überblick über die aktuelle Marktsituation, vergaberechtliche Besonderheiten sowie strategische Handlungsmöglichkeiten.

online | Fr. 18.09.2026 | 10:00

Diese Veranstaltung richtet sich an: Kommunen und kommunale Unternehmen, Kläranlagenbetreiber, Zweckverbände, Eigenbetriebe, interkommunale Kooperationen, Beschaffungs- und Vergabestellen, Umwelt- und Abwasserabteilungen und Bieterunternehmen, die sich über mögliche Teilnahmen informieren möchten

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