Bekanntmachung

Öffentliche Auftraggeber sind generell verpflichtet, die Absicht, einen öffentlichen Auftrag vergeben zu wollen, bzw. die Durchführung eines Vergabeverfahrens öffentlich bekannt zu machen. Nur bei der Durchführung von Verhandlungsverfahren oder Freihändigen Vergaben ohne vorherige Vergabebekanntmachung, bestehen hinsichtlich der Bekanntmachungspflicht Ausnahmen. Im Vergabeverfahren gibt es unterschiedliche Bekanntmachungsformen. Die Bekanntmachung enthält Mindestangaben zu dem zu vergebenden Auftrag sowie zum Vergabeverfahren, damit Unternehmen über eine Angebotsabgabe entscheiden können. Welche Angaben die Bekanntmachung jeweils enthalten muss, ist je nach Art des Auftrags in den entsprechenden Rechtsgrundlagen geregelt (z.B. § 12 VOB/A, § 12 VOL/A und § 37VgV). Die Bekanntmachung stellt die wichtigste Informationsquelle für potenzielle Bieter dar. Für Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte sind zwingend die von der Europäischen Kommission unter www.simap.europa.eu für alle Arten von Bekanntmachungen zur Verfügung gestellten Standardformulare zu verwenden.

Ideal für Vergabestellen, die auch bei kleineren Beschaffungen nicht auf Struktur und Nachvollziehbarkeit verzichten möchten.
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