Beschränkte Ausschreibung
Im Vergaberecht gibt es die beschränkte Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 10 UVgO) und ohne Teilnahmewettbewerb (§ 11 UVgO).
Bei der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb handelt es sich um ein Verfahren für Ausschreibungen unterhalb der EU-Schwellenwerte. Hier fordert der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl an interessierten Unternehmen zur Abgabe von Teilnahmeanträgen auf. Jedes interessierte Unternehmen kann einen Antrag auf Teilnahme abgeben. Nur die anschließend vom öffentlichen Auftraggeber, nach Prüfung der Unterlagen aufgeforderten Unternehmen dürfen ein Angebot für den Auftrag abgeben.
Im Rahmen der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb fordert der öffentliche Auftraggeber mehrere, in der Regel mindestens drei, Unternehmen zur Abgabe eines Angebots auf. In diesem Zusammenhang darf der Auftraggeber nur Unternehmen, die auch geeignet sind, zur Angebotsabgabe auffordern.
Der beschränkten Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb entspricht das nicht offene Verfahren für Aufträge oberhalb des EU-Schwellenwertes, § 119 Abs. 4 GWB. Die beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb hat keine Entsprechung im Oberschwellenbereich, denn dort ist das nicht offene Verfahren stets mit einem Teilnahmewettbewerb durchzuführen.