Sofortige Beschwerde
Mit der sofortigen Beschwerde gemäß § 171 GWB können die Beteiligten eines Nachprüfungsverfahrens (Auftraggeber, Antragsteller und ggf. Beigeladene) die Entscheidung der Vergabekammer anfechten und einer zweitinstanzlichen Überprüfung durch die Vergabesenate bei den Oberlandesgerichten (Beschwerdegericht) zugänglich machen. Außerdem ist die sofortige Beschwerde in den Fällen zulässig, in denen die Vergabekammer über einen Antrag auf Nachprüfung nicht innerhalb der Frist nach § 167 Abs. 1 GWB entschieden hat, § 171 Abs. 2 GWB. Die sofortige Beschwerde muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend mit der Zustellung der Entscheidung der Vergabekammer bzw. im Falle des § 171 Abs. 2 GWB beginnend mit Ablauf der Frist, an den Beschwerdeführer schriftlich durch einen Rechtsanwalt beim Beschwerdegericht eingelegt werden (Lediglich bei Beschwerden durch juristische Personen des öffentlichen Rechts ist die Antragstellung durch einen Rechtsanwalt nicht zwingend erforderlich). Die sofortige Beschwerde muss im Zeitpunkt ihrer Einlegung begründet werden.