De-facto-Vergabe

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Unter de-facto-Vergabe versteht man die unmittelbare Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Unternehmen, unter Verzicht auf die vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Verträge, die auf der Grundlage von de-facto-Vergaben geschlossen wurden, können von nichtberücksichtigten Bietern bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Zuge eines Nachprüfverfahrens unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 GWB als unwirksam erklärt werden.

Tipp:
Regionalforum Bayern in Regensburg

Im Rahmen der nationalen Veranstaltungsreihe "Regionalforen" bietet das Deutsche Vergabeportal DTVP interessierten öffentlichen Auftraggebern aus dem Freistaat Bayern einen Überblick über landesrechtliche Besonderheiten bei der Anwendung der E-Vergabe und einen Einblick in die Nutzung der elektronischen Vergabeplattform DTVP.

Regensburg | Di. 05.11.2024 | 10:30

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen in Bayern, die an Vergabeverfahren beteiligt sind.

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