De-facto-Vergabe
Unter de-facto-Vergabe versteht man die unmittelbare Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Unternehmen, unter Verzicht auf die vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Verträge, die auf der Grundlage von de-facto-Vergaben geschlossen wurden, können von nichtberücksichtigten Bietern bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Zuge eines Nachprüfverfahrens unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 GWB als unwirksam erklärt werden.