De-facto-Vergabe

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Unter de-facto-Vergabe versteht man die unmittelbare Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Unternehmen, unter Verzicht auf die vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Verträge, die auf der Grundlage von de-facto-Vergaben geschlossen wurden, können von nichtberücksichtigten Bietern bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Zuge eines Nachprüfverfahrens unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 GWB als unwirksam erklärt werden.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Di. 01.12.2026 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

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