De-facto-Vergabe

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Unter de-facto-Vergabe versteht man die unmittelbare Vergabe eines öffentlichen Auftrags an ein Unternehmen, unter Verzicht auf die vorherige Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union, ohne dass dies aufgrund eines Gesetzes gestattet ist (vgl. § 135 Abs. 1 Nr. 2 GWB). Verträge, die auf der Grundlage von de-facto-Vergaben geschlossen wurden, können von nichtberücksichtigten Bietern bei Auftragsvergaben oberhalb der Schwellenwerte im Zuge eines Nachprüfverfahrens unter den Voraussetzungen des § 135 Abs. 2 GWB als unwirksam erklärt werden.

Tipp:
Digitale Konferenz

In dieser digitalen Konferenz für öffentliche Auftraggeber demonstrieren wir Ihnen, wie Sie Verhandlungsverfahren mithilfe des Deutschen Vergabeportals durchführen können. Zudem werden diese Verfahrensarten rechtlich betrachtet und den Teilnehmern Tipps und Hinweise für die Praxis mit an die Hand gegeben.

online | Mi. 13.11.2024 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind.

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