Direktauftrag
Die Möglichkeit der Beschaffung im Wege des Direktauftrags ist ein Werkzeug der Bürokratieentlastung. Durch stark angehobene Wertgrenzen sollen Auftragsvergaben vereinfacht und Beschaffungsprozesse spürbar beschleunigt werden.
Rechtlicher Rahmen & Länderspezifische Besonderheiten
Die gesetzliche Basis für Direktaufträge bilden § 14 UVgO sowie § 3a Abs. 4 VOB/A. Da die konkrete Anwendung jedoch durch landes- und haushaltsrechtliche Regelungen bestimmt wird, variieren die geltenden Wertgrenzen je nach Bundesland teilweise erheblich.
Für die Praxis gilt:
- Auftragswert schätzen: Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert gemäß § 3 VgV.
- Grenzen prüfen: Liegt der Wert unter der landesspezifischen Grenze, ist kein förmliches Vergabeverfahren notwendig.
- Prinzipien wahren: Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit müssen zwingend eingehalten werden. Um den Wettbewerb zu fördern, ist zudem ein regelmäßiger Wechsel zwischen den beauftragten Unternehmen vorgesehen.
Eine aktuelle Übersicht der länderspezifischen Wertgrenzen haben wir nachfolgend für Sie zusammengefasst:
| Liefer- und Dienstleistungen* | Bauleistungen* | |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | Behörden/Betriebe des Landes: 1000.000 € Kommunale Auftraggeber: 100.000 € | Behörden/Betriebe des Landes: 50.000 € Kommunale Auftraggeber: 100.000 € |
| Bayern | 100.000 € | 250.000 € |
| Berlin | 1.000 € | 50.000 € |
| Brandenburg | 100.000 € | 100.000 € |
| Bremen | 3.000 € Freiberufliche Leistungen: 5.000 € | 50.000 € |
| Hamburg | 5.000 € | 10.000 € |
| Hessen | 10.000 € | 10.000 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 100.000 € | 150.000 € |
| Niedersachsen | 20.000 € Direktaufträge von Schulen: 100.000 € | 20.000 € |
| Nordrhein-Westfalen | 50.000 € (für Landesbehörden und deren Einrichtungen) | 100.000 € (für Landesbehörden und deren Einrichtungen) |
| Rheinland-Pfalz | 10.000 € | 10.000 € |
| Saarland | 100.000 € | 100.000 € |
| Sachsen | **500 € | 25.000 €/50.000 € (nicht aufgelöster Widerspruch zwischen dem Sächsischen Vergabegesetz und der Neufassung der VOB/A) |
| Sachsen-Anhalt | 100.000 € | 100.000 € |
| Schleswig-Holstein | 50.000 € | 100.000 € |
| Thüringen | 30.000 € | 75.000 € |
| Bund | 15.000 € | 50.000 € |
Stand: 26.05.2026
* die Wertgrenzen sind netto angegeben
** in Sachsen gilt noch die VOL/A
aktualisiert von Lars Wiedemann, Auftragsberatungsstelle Mecklenburg-Vorpommern e.V.
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