Diskriminierungsverbot

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Als eines der tragenden Grundsätze des Vergaberechts fordert das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot die Chancengleichheit hinsichtlich aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter, § 97 Abs. 2 GWB. Die am Auftrag interessierten Bewerber um die zu vergebende Leistung müssen damit grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, zu gleichen Bedingungen, d.h. innerhalb gleicher Fristen auf Basis des gleichen Informationsstandes und zu gleichen Anforderungen ein Angebot abzugeben. Dabei orientiert sich das Diskriminierungsverbot an Art. 3 Abs. 1 GG und besagt keineswegs, dass alle Bieter im gesamten Verfahren gleich behandelt werden müssen, sondern, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss.

Tipp:
Digitale Konferenz

Im Rahmen dieser Digitalen Konferenz erfahren öffentliche Auftraggeber, welche Änderungen die Einführung der E-Vergabe auf die Unternehmen (Bieter) hat, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Unternehmen gelten und wie die Bieter das Deutsche Vergabeportal DTVP für die elektronische Angebotsabgabe in der Praxis einsetzen.

online | Do. 28.11.2024 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter bei öffentlichen Auftraggebern, um einmal die Sicht der Bieter zu kennen.
* Für DTVP- und cosinex-Kunden ist die Anmeldung für einen Teilnehmer pro Vergabestelle kostenfrei.

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular

Produktberatung
Bieter

0221 / 97 66 8 - 200 beratung@dtvp.de

Produktberatung
Vergabestellen

030 / 37 43 43 - 810 vergabestellen@dtvp.de
DTVP Kundenumfrage Zertifizierung Top Service