Diskriminierungsverbot

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Als eines der tragenden Grundsätze des Vergaberechts fordert das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot die Chancengleichheit hinsichtlich aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter, § 97 Abs. 2 GWB. Die am Auftrag interessierten Bewerber um die zu vergebende Leistung müssen damit grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, zu gleichen Bedingungen, d.h. innerhalb gleicher Fristen auf Basis des gleichen Informationsstandes und zu gleichen Anforderungen ein Angebot abzugeben. Dabei orientiert sich das Diskriminierungsverbot an Art. 3 Abs. 1 GG und besagt keineswegs, dass alle Bieter im gesamten Verfahren gleich behandelt werden müssen, sondern, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss.

Tipp:
Qualifizierungssysteme mit DTVP – Umsetzung für Sektorenauftraggeber

Dieses Webinar richtet sich an Vergabestellen, die sich mit dem Einsatz von Qualifizierungssystemen befassen und deren Umsetzung mit DTVP kennenlernen oder vertiefen möchten.

online | Mi. 25.03.2026 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter-/innen von Vergabestellen bei Sektorenauftraggebern

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular