Diskriminierungsverbot

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Als eines der tragenden Grundsätze des Vergaberechts fordert das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot die Chancengleichheit hinsichtlich aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter, § 97 Abs. 2 GWB. Die am Auftrag interessierten Bewerber um die zu vergebende Leistung müssen damit grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, zu gleichen Bedingungen, d.h. innerhalb gleicher Fristen auf Basis des gleichen Informationsstandes und zu gleichen Anforderungen ein Angebot abzugeben. Dabei orientiert sich das Diskriminierungsverbot an Art. 3 Abs. 1 GG und besagt keineswegs, dass alle Bieter im gesamten Verfahren gleich behandelt werden müssen, sondern, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss.

Tipp:
Vergaberecht light – es geht auch (manchmal) ohne Anwälte!

Öffentliche Vergabeverfahren gelten im Allgemeinen als kompliziert und aufwendig. Welche (rechtlichen) Grundlagen sollten Vertriebsmitarbeiter parat haben, um sich aktiv und erfolgreich an öffentlichen Vergabeverfahren beteiligen zu können? Welche formellen Rahmenbedingungen schränken die Optionen der Mitbestimmung ein?

online | Fr. 12.09.2025 | 15:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter:innen, die in Unternehmen mit der Abwicklung von öffentlichen Ausschreibungen delegiert sind und zukünftig an öffentlichen Ausschreibungen teilnehmen wollen: Vertrieb, Akquise, Account Manager u.w.

Kontaktieren Sie uns direkt:

Zum Kontaktformular

Produktberatung
Bieter

0221 / 97 66 8 - 200 beratung@dtvp.de

Produktberatung
Vergabestellen

030 / 37 43 43 - 810 vergabestellen@dtvp.de