Diskriminierungsverbot

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Als eines der tragenden Grundsätze des Vergaberechts fordert das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot die Chancengleichheit hinsichtlich aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter, § 97 Abs. 2 GWB. Die am Auftrag interessierten Bewerber um die zu vergebende Leistung müssen damit grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, zu gleichen Bedingungen, d.h. innerhalb gleicher Fristen auf Basis des gleichen Informationsstandes und zu gleichen Anforderungen ein Angebot abzugeben. Dabei orientiert sich das Diskriminierungsverbot an Art. 3 Abs. 1 GG und besagt keineswegs, dass alle Bieter im gesamten Verfahren gleich behandelt werden müssen, sondern, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss.

Tipp:
Vergaberecht, Auftragsrecherche und Angebotsabgabe

Um an öffentlichen Ausschreibungen teilzunehmen, sind Bieter zunehmend darauf angewiesen, Angebote elektronisch einzureichen. Im Rahmen des Webinars erfahren Sie, welche Änderungen die Einführung von E-Vergabe vonseiten der Auftraggeber auf Sie als Bieter zukommen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen für Sie gelten und wie Sie das Deutsche Vergabeportal DTVP für die Auftragsrecherche und elektronische Angebotsabgabe in der Praxis erfolgreich einsetzen.

online | Mo. 11.12.2023 | 11:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Bieter für Angebotsabgaben öffentlicher Ausschreibungen
  • Einsteiger in die elektronische Vergabe
  • Alle, die ihr Wissen zum Vergaberecht und E-Vergabe in der Praxis erweitern und vertiefen wollen

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