Diskriminierungsverbot

Unser Tipp:
Elektronische Vergabe in der Praxis für Bieter

Als eines der tragenden Grundsätze des Vergaberechts fordert das Diskriminierungsverbot bzw. das Gleichbehandlungsgebot die Chancengleichheit hinsichtlich aller am Vergabeverfahren beteiligten Bieter, § 97 Abs. 2 GWB. Die am Auftrag interessierten Bewerber um die zu vergebende Leistung müssen damit grundsätzlich die Möglichkeit erhalten, zu gleichen Bedingungen, d.h. innerhalb gleicher Fristen auf Basis des gleichen Informationsstandes und zu gleichen Anforderungen ein Angebot abzugeben. Dabei orientiert sich das Diskriminierungsverbot an Art. 3 Abs. 1 GG und besagt keineswegs, dass alle Bieter im gesamten Verfahren gleich behandelt werden müssen, sondern, dass wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandelt werden muss.

Tipp:
Vorstellung des Systems und der wichtigsten Funktionen sowie Durchführung einer Beispielausschreibung

Im Rahmen des 1,5-stündigen Webinars zeigen unsere Produktberater Ihnen die wesentlichen Funktionen anhand der Durchführung einer Ausschreibung nach SektVO mit Hilfe des Deutschen Vergabeportals.

online | Do. 18.06.2026 | 12:00

Diese Veranstaltung richtet sich an:
  • Mitarbeiter/-innen von Vergabestellen, die an Vergabeverfahren beteiligt sind

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