E-Vergabe
Als E-Vergabe wird die elektronische Durchführung des Vergabeverfahrens bezeichnet. Sie ist in § 97 Abs. 5 GWG geregelt und basiert auf der Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben. Danach sind Vergabeverfahren grundsätzlich elektronisch durchzuführen, es sei denn es liegt einer der Sonderfälle vor, in denen auf ein elektronisches Vergabeverfahren verzichtet werden kann (z.B. weil die Einreichung maßstabsgetreuer physischer Modelle erforderlich ist oder im Falle des Vorliegens besonderer Sicherheitsbedürfnisse).