Generalunternehmer
Der Generalunternehmer erbringt lediglich einen Teil der ausgeschriebenen Leistung selbst, einen Teil seiner Leistungen vergibt er an Nach- bzw. Subunternehmer. Vertragspartner bleibt jedoch der Generalunternehmer, der einzig zur Erbringung der Leistung gegenüber der Vergabestelle verpflichtet ist. Zwischen der Vergabestelle und dem Nach- bzw. Subunternehmen kommt kein Vertrag zu Stande.